GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus König & Cie. legte den Schiffsfonds Twinfonds I im Jahr 2006 auf. Investitionsgegenstand waren die beiden Containerschiffe MS King Adrian und MS Stadt Rostock. Über beide Schiffsgesellschaften wurde in diesem Sommer das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Anleger müssen den Totalverlust ihres investierten Geldes befürchten. Darüber hinaus wurden sie offenbar zur freiwilligen Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen aufgefordert, um die drohende Insolvenz des Fonds noch abzuwenden.
Ob die Insolvenz durch die Rückzahlung der Ausschüttungen mittelfristig verhindert werden kann, ist ungewiss. Zumal die Containerschifffahrt nach wie vor in einer tiefen Krise steckt und der Fonds ohnehin hinter den prospektierten Erwartungen zurück geblieben ist. Bevor die Anleger der Aufforderung nachkommen und Ausschüttungen zurückzahlen, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann u.a. prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.
Grundlage für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn bei der Vermittlung von Schiffsfonds wurden erfahrungsgemäß in vielen Fällen die Risiken im Zusammenhang mit der Investition verschwiegen und Schiffsfonds als sichere und renditestarke Kapitalanlage dargestellt. Die Realität sieht allerdings aus. Sinkende Charterraten können die Wirtschaftlichkeit eines Schiffsfonds bedrohen. Obwohl der Fonds dann in eine finanzielle Schieflage gerät, haben die Anleger auf Grund der meist langen Laufzeiten keine Möglichkeit, sich von ihrer Beteiligung zu trennen oder ihre Anteile zu handeln. Für sie kann am Ende der Totalverlust stehen. Über diese Risiken hätten sie im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung umfassend informiert werden müssen.
Das gilt auch für die Vermittlungsprovisionen, die die Bank erhält. Nach Rechtsprechung des BGH müssen diese sogenannten Kick-Backs offengelegt werden, damit der Anleger sich ein Bild von dem Provisionsinteresse der Bank machen kann und erst dann seine Kaufentscheidung fällt.
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