König & Cie. Produktentankerfonds II: MT King Edward und MT King Eric vor der Insolvenz
http://www.grprainer.com/Koenig-Cie-Schiffsfonds.html Die Insolvenzwelle bei den König & Cie. Schiffsfonds reißt nicht ab. Wie das “fondstelegramm” berichtet, wurde für die Gesellschaften der MT King Edward und MT King Eric Insolvenzantrag gestellt.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der 2007 von König & Cie. aufgelegte Produktentankerfonds II investierte in die beiden Tankschiffe MT King Edward und MT King Eric. Über beide Gesellschaften wurde jetzt nach Angaben des “fondstelegramm” am Amtsgericht Neumünster das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Anleger müssen den Totalverlust ihres investieren Geldes befürchten.
Schon früh erwies sich der König & Cie. Produktentankerfonds II als Sanierungsfall. Das bekamen auch die Anleger zu spüren. Denn die Ausschüttungen wurden teilweise wieder reinvestiert, um den Fonds aus seiner wirtschaftlichen Schieflage zu retten. Doch dieses Konzept ging im Endeffekt nicht auf. Nun stehen beide Schiffsgesellschaften aus dem Fonds vor dem Aus.
Die betroffenen Anleger müssen aber nicht zwangsläufig auf ihren finanziellen Verlusten sitzen bleiben. Zur Überprüfung von Schadensersatzansprüchen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.
Anspruchsgrundlage kann zum Beispiel eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Schiffsfonds wurden erfahrungsgemäß häufig als sichere Kapitalanlage empfohlen. Doch die Realität sieht ganz anders aus. Auf Grund von aufgebauten Überkapazitäten sanken die Charterraten und viele Schiffsfonds gerieten deshalb in finanzielle Schwierigkeiten. Über dieses und weitere Risiken wie u.a. lange Laufzeiten, hohe Vertriebskosten oder erschwerte Handelbarkeit der Anteile hätten die Anleger im Beratungsgespräch aufgeklärt werden müssen. Diese Aufklärung blieb aber in vielen Fällen aus und so investierten auch sicherheitsbewusste Anleger in eine Kapitalanlage mit Totalverlust-Risiko.
Auch über ihre Vermittlungsprovisionen hätten die Banken nach Rechtsprechung des BGH aufklären müssen. Denn die sog. Kick-Back-Zahlungen zeigen dem Anleger das Provisionsinteresse der Banken, so dass er möglicherweise von einer Zeichnung der Anteile Abstand genommen hätte.
Ob die Bank gegen ihre Beratungspflichten verstoßen hat, muss immer im Einzelfall geprüft werden.
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