Köln (DAV). Wird bei einer Scheidung der konkrete Bedarf des
Unterhaltsberechtigten festgelegt, darf dieser bei einer
Gehaltserhöhung des Berechtigten nicht automatisch gekürzt werden.
Der Unterhaltsverpflichtete muss nachweisen, dass die Gehaltserhöhung den konkreten Bedarf in höherem Maße deckt und
nicht bloß eine Anpassung an die gestiegenen Lebenshaltungskosten
darstellt. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen
Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des
Oberlandesgerichts Köln vom 11. Oktober 2012 (AZ: II-12 UF 130/11).
Bei der Scheidung 1998 vereinbarte das Ehepaar, dass der Mann der
Frau nachehelichen Unterhalt zahlt. 2011 beantragte dieser den
Wegfall der Unterhaltspflicht mit der Begründung, die Frau sei nicht
mehr bedürftig, da ihr Einkommen gestiegen sei.
Nach Ansicht des Gerichts bestand jedoch der Anspruch der Frau
weiter, auch wenn ihr Einkommen seit der Scheidung gestiegen sei.
Die 1998 vorgenommene Bedarfsrechnung habe den Bedarf nach den
ehelichen Verhältnissen festgelegt, nicht jedoch eine konkrete Summe
benannt. Es sei somit darum gegangen, ein Leben gemäß den
ehelichen Verhältnissen führen zu können. Der Mann hätte konkret
darlegen müssen, dass durch die Gehaltssteigerungen dieser Bedarf
mehr abdeckt sei als zum Zeitpunkt der Trennung.
Gehaltssteigerungen lediglich im Rahmen der Inflation blieben
unberücksichtigt.
Informationen: familienanwaelte-dav.de
Unterhaltsforum: unterhaltsforum.de
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