Köln (DAV). Wird bei einer Scheidung der konkrete Bedarf des 
 Unterhaltsberechtigten festgelegt, darf dieser bei einer 
 Gehaltserhöhung des Berechtigten nicht automatisch gekürzt werden. 
 Der  Unterhaltsverpflichtete muss nachweisen, dass die Gehaltserhöhung den konkreten Bedarf in höherem Maße deckt und 
 nicht bloß eine Anpassung an die gestiegenen Lebenshaltungskosten 
 darstellt. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen 
 Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des 
 Oberlandesgerichts Köln vom 11. Oktober 2012 (AZ: II-12 UF 130/11).
Bei der Scheidung 1998 vereinbarte das Ehepaar, dass der Mann der 
 Frau nachehelichen Unterhalt zahlt. 2011 beantragte dieser den 
 Wegfall der Unterhaltspflicht mit der Begründung, die Frau sei nicht 
 mehr bedürftig, da ihr Einkommen gestiegen sei.
Nach Ansicht des Gerichts bestand jedoch der Anspruch der Frau 
 weiter, auch wenn ihr Einkommen seit der Scheidung gestiegen sei. 
 Die 1998 vorgenommene Bedarfsrechnung habe den Bedarf nach den 
 ehelichen Verhältnissen festgelegt, nicht jedoch eine konkrete Summe 
 benannt. Es sei somit darum gegangen, ein Leben gemäß den 
 ehelichen Verhältnissen führen zu können. Der Mann hätte konkret 
 darlegen müssen, dass durch die Gehaltssteigerungen dieser Bedarf 
 mehr abdeckt sei als zum Zeitpunkt der Trennung. 
 Gehaltssteigerungen lediglich im Rahmen der Inflation blieben 
 unberücksichtigt.
Informationen:  familienanwaelte-dav.de 
 Unterhaltsforum:  unterhaltsforum.de 
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