Kein Anspruch auf weiteren Urlaubstag bei freiwilliger Unterbrechung für Betriebsratstätigkeit

Kein Anspruch auf weiteren Urlaubstag bei freiwilliger Unterbrechung für Betriebsratstätigkeit

Kein Anspruch auf weiteren Urlaubstag bei freiwilliger Unterbrechung für Betriebsratstätigkeit GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Aufgrund des ehrenamtlichen Charakters der Betriebsratstätigkeit gilt dies als persönlicher Unterbrechungsgrund. Dies entschied das Arbeitsgericht Cottbus mit Urteil vom 15.8.2012 (2 Ca 147/12). Befindet sich ein Betriebsratsmitglied im bewilligten Jahresurlaub, so solle es währenddessen als zeitweilig verhindert i.S.d. § 25 BetrVG gelten und daher für diese Zeit grundsätzlich von allen Amtspflichten befreit sein.

Bei der Tätigkeit im Betriebsrat handele es sich nach § 37 BetrVG um eine ehrenamtliche Tätigkeit, deren Ausübung dem betreffenden Mitglied während des Urlaubs regelmäßig nicht zuzumuten sei. Dennoch stehe es dem Mitglied frei, auch in dieser Zeit für den Betriebsrat tätig zu werden; allerdings habe es dies beim Vorsitzenden vorher rechtzeitig anzukündigen. Die zeitweilige Verhinderung werde dann für den entsprechenden Zeitraum aufgehoben.

Folge dessen sei jedoch nicht die rechtliche Unterbrechung des Jahresurlaubs und eine Anrechnung des “verlorenen” Tages auf diesen, so dass ArbG Cottbus in seinem oben genannten Urteil, da für die Tätigkeit keine rechtliche Verpflichtung bestehe und diese freiwillig aus persönlichen Gründen während der Urlaubszeit erfolge.

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