Kartellrecht: Enge Bestpreisklauseln bei Hotelbuchungen im Internet sind zulässig
Der 1. Kartellsenat des OLG Düsseldorf hat am 4. Juni 2019 entschieden, dass Bestpreisklauseln im engen Rahmen bei Hotelbuchungen im Internet zulässig sind (Az.: VI – Kart 2/16 (V).
Hotelzimmer werden vielfach über Buchungsportale im Internet gebucht. Einige Portale verpflichteten die Hotels deshalb stets die günstigsten Konditionen auf dem Portal anzubieten. Diese Praxis wurde später modifiziert und die Hotels nur noch dazu verpflichtet, die Zimmer auf den eigenen Webseiten nicht günstiger anzubieten als im Buchungsportal. Das Bundeskartellamt untersagte allerdings diese Bestpreisklauseln, weil sie gegen Kartellrecht verstoßen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Das OLG Düsseldorf hob den Beschluss des Bundeskartellamts vom 22. Dezember 2015 nun wieder auf. Die modifizierten “engen” Bestpreisklauseln seien zulässig, so das OLG. Dabei stützte sich der 1. Kartellsenat auf eine vom Senat veranlasste Hotel- und Kundenbefragung. Demnach seien die Klauseln nicht wettbewerbsbeschränkend, sondern notwendig, um einen fairen und ausgewogenen Leistungsaustausch zwischen den Portalen und den vertragsgebundenen Hotels zu gewährleisten. Durch diese Klausel könne ein illoyales Umlenken der Kunden vom Portal auf die Hotelseite verhindert werden, entschied das OLG.
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