K.i.B. Kompetenz in Beratung GmbH: BaFin ordnet Abwicklung an
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht.html Die K.i.B. Kompetenz in Beratung GmbH muss ihr unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft abwickeln und die angenommenen Gelder unverzüglich an die Anleger zurückzahlen. Das ordnete die BaFin an.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit Bescheid vom 10. November 2015 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der K.i.B. Kompetenz in Beratung GmbH die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Einlagegengeschäfts aufgegeben. Verbunden damit ist auch die unverzügliche Rückzahlung der angenommenen Gelder an die Anleger.
Diese konnten sich an verschiedenen Photovoltaik-Projekten beteiligen. Ihr Geld wurde in die Module investiert. Dabei sollten sie an den Mieteinnahmen für die Module partizipieren. Außerdem versprach die K.i.B. Kompetenz in Beratung GmbH die Module auf jeden Fall zum ursprünglichen Verkaufspreis zurückzukaufen. Die sei, laut BaFin, ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft. Da die Gesellschaft nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügt, ordnete die Finanzaufsicht die Abwicklung an.
Die Anleger müssten also in Kürze ihr Kapital zurückerhalten. Sollte es Probleme bei der Rückzahlung gegen, können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht.html) kompetenten Rechtsanwalt wenden.
In der jüngeren Vergangenheit ist es vorgekommen, dass Gesellschaften, die unerlaubt ein Einlagengeschäft betrieben haben und abgewickelt werden müssen, nicht über ausreichend liquide Mittel verfügten, um die Rückzahlungen an die Kapitalgeber leisten zu können. In einigen Fällen musste auch Insolvenz angemeldet werden. Das ist zumeist mit Verlusten für die Anleger verbunden. Das muss im Fall der K.i.B. Kompetenz in Beratung GmbH natürlich nicht so sein.
Falls es aber zu Schwierigkeiten bei der Rückzahlung kommen sollte, können rechtliche Schritte in die Wege geleitet werden, damit die Anleger nicht auf ihren Verlusten sitzen bleiben. In Betracht kommen dabei auch Schadensersatzforderungen. Diese können sich unter anderem gegen die Unternehmensverantwortlichen richten. Mit dem Betreiben eines Einlagengeschäfts ohne die notwendige Erlaubnis dürften sie sich persönlich haftbar gemacht haben. Darüber hinaus können möglicherweise auch Ansprüche gegen die Vermittler geltend gemacht werden.
Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar aber noch nicht bestandskräftig.
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