Insolvenzantrag der Shedlin Capital AG: Anleger in Sorge
http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html Der Insolvenzantrag der Shedlin Capital AG Ende November 2014 schreckte viele Anleger des Emissionshauses auf. Sie befürchten, dass die Insolvenz auch Auswirkungen auf die Fonds haben könnte.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Am 26. November 2014 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über die Shedlin Capital AG am Amtsgericht Nürnberg eröffnet. Das Emissionshaus legte verschiedene geschlossene Fonds auf, an denen sich die Anleger mit insgesamt rund 140 Millionen Euro beteiligt haben sollen. Zu diesen Fonds zählen auch die wirtschaftlich angeschlagenen Fonds Middle East Health Care (MEHC) 1 und Middle East Health Care (MEHC) 2.
Von dem Insolvenzantrag des Mutterhauses sind die Fonds als eigenständige Gesellschaften nicht unmittelbar betroffen. Allerdings können mittelfristige Auswirkungen auch nicht ausgeschlossen werden. Denn finanzielle Unterstützung für die Fonds kann von der Shedlin Capital AG nicht mehr geleistet werden. Das könnte die Schwierigkeiten bei den Fonds MEHC 1 und 2 wiederum verschärfen.
Die betroffenen Anleger stehen hinsichtlich ihrer Kapitalanlage also vor einer ungewissen Zukunft. Finanzielle Verluste sind nicht auszuschließen. In dieser schwierigen Situation können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden und die rechtlichen Möglichkeiten ausloten. Dazu kann auch die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz zählen.
Diese können beispielsweise dann entstanden sein, wenn die Anleger nicht umfassend und verständlich über die bestehenden Risiken ihrer Kapitalanlage aufgeklärt wurden. Darüber hinaus können auch die Verkaufsprospekte genau geprüft werden. Die Prospektangaben müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein, damit der Anleger in die Lage versetzt wird, sich ein möglichst reales Bild von der Kapitalanlage, von ihren Chancen aber auch von ihren Risiken machen zu können. Missverständliche oder unvollständige Angaben können dieses Bild verzerren, so dass sich der Anleger quasi unter falschen Voraussetzungen für eine Beteiligung entscheidet. Liegen Prospektfehler vor, kann Schadensersatz aus Prospekthaftung geltend gemacht und die Beteiligung rückabgewickelt werden.
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