Infinus-Gruppe: Prosavus Gläubigerversammlung rückt näher

Infinus-Gruppe: Prosavus Gläubigerversammlung rückt näher GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Über die Prosavus AG, eine Tochter der ebenfalls insolventen Future Business KGaA (FuBus), wurde am 1. April 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet. Eine Folge des Skandals rund um die Infinus-Gruppe. Für die Inhaber der Namensgenussrechte der Prosavus AG stehen mit den Gläubigerversammlungen am 27. und 28. August wichtige Termine für die künftige Weichenstellung im Insolvenzverfahren bevor.

Besonders interessant dürfte dabei die Frage sein, ob die Genussrechte im Insolvenzverfahren nun doch nicht nachrangig behandelt werden. Bislang mussten die Zeichner der Genussrechte immer davon ausgehen, dass ihre Forderungen nachrangig behandelt werden und sie somit im Insolvenzverfahren vermutlich leer ausgehen werden. Zuletzt gab es allerdings Spekulationen, dass diese Nachrangigkeit aufgehoben werden könnte. Dann könnten die betroffenen Anleger immerhin auf eine gewisse Insolvenzquote hoffen. Wie hoch diese Quote ausfallen könnte, dürfte maßgeblich von den erzielten Erlösen aus dem geplanten Verkauf der Immobilien aus dem Unternehmensbestand abhängen.

Doch selbst wenn die Forderungen der Genussrechte-Inhaber nicht nachrangig behandelt werden, sollten die betroffenen Anleger nicht nur auf das Insolvenzverfahren setzen. Sie können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden, der sie im Insolvenzverfahren begleitet und sich um die Anmeldung der Forderungen kümmert, der aber auch die Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen kann.

So kann geprüft werden, ob das Beratungsgespräch die Ansprüche an eine anleger- und objektgerechte Beratung erfüllt hat. Denn vor der Zeichnung der Namensgenussrechte hätten die Anleger umfassend über alle Risiken im Zusammenhang mit der Investition aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus können auch die Verkaufsprospekte einer gründlichen Prüfung unterzogen werden. Sollten die Angaben unvollständig, falsch oder irreführend sein, kommen ebenso Ansprüche auf Schadensersatz in Betracht wie bei einer fehlerhaften Anlageberatung.

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