Hohe Geldbußen bei Verstoß gegen die europäische Geoblocking-Verordnung

Hohe Geldbußen bei Verstoß gegen die europäische Geoblocking-Verordnung

Hohe Geldbußen bei Verstoß gegen die europäische Geoblocking-Verordnung

Hohe Geldbußen bei Verstoß gegen die europäische Geoblocking-Verordnung

Seit dem 3. Dezember 2018 gilt die Geoblocking-Verordnung der EU. Händler müssen ihren Kunden grenzüberschreitende Einkäufe ermöglichen. Verstöße können streng sanktioniert werden.

Mit der Geoblocking-Verordnung soll die ungerechtfertigte Diskriminierung bei Online-Käufen aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung innerhalb des EU-Binnenmarkts verhindert werden. In der Praxis bedeutet das u.a., dass Online-Händler Kunden aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat nicht mehr den Zugang zu ihrer Webseite verweigern und auf Webseiten in ihrem Herkunftsland weitergeleitet werden dürfen. Dort galten dann häufig andere Bedingungen und Preise oder das Angebot war gar nicht verfügbar. Damit soll durch die Geoblocking-Verordnung Schluss sein und für alle Bürger der EU die gleichen Konditionen gelten, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Verstöße gegen die Geoblocking-Verordnung können streng sanktioniert werden, wie eine Entscheidung der EU-Kommission vom 17. Dezember 2018 gegen ein Modeunternehmen zeigt. Die EU-Kommission verhängte eine Geldbuße in Höhe von fast 40 Millionen Euro gegen das Unternehmen, weil es Online-Werbung und Online-Verkäufe an Verbraucher aus anderen Mitgliedsstaaten der EU verhindert habe. Mit diesem Geoblocking habe das Unternehmen gegen europäisches Wettbewerbsrecht verstoßen.

Das Bekleidungsunternehmen entwirft und vertreibt verschiedene Mode-Marken und nutzt bei der Auswahl der Vertragshändler ein selektives Vertriebssystem. Dies ist im Rahmen des EU-Wettbewerbsrechts auch zulässig. Die Verbraucher haben allerdings das Recht, die Waren bei jedem zugelassenen Händler zu erwerben, auch wenn dieser in einem anderen Mitgliedsstaat der EU ansässig ist. Gleichzeitig steht es dem zugelassenen Händler frei, die unter den Vertriebsvertrag fallenden Produkte im Internet anzubieten und die Waren auch grenzüberschreitend zu bewerben und zu verkaufen.

Die EU-Kommission hatte bereits im Sommer 2017 kartellrechtliche Untersuchungen gegen das Bekleidungsunternehmen eingeleitet, um zu prüfen, ob es die Einzelhändler am grenzüberschreiten Verkauf innerhalb des EU-Binnenmarktes hindere. Die Wettbewerbshüter kamen zu dem Ergebnis, dass eine Behinderung durch verschiedene Maßnahmen vorlag. Dadurch seien die europäischen Märkte voneinander abgeschottet worden, so die EU-Kommission. So seien die Preise in vielen osteuropäischen Ländern höher als in westeuropäischen Staaten gewesen.

Bei Verstößen gegen das EU-Wettbewerbsrecht können im Kartellrecht und Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.

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