GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus HCI Capital legte den Dachfonds HCI Shipping Select XI im Jahr 2005 auf. Der Dachfonds investierte in mehrere Schiffe. Darunter auch in die Containerschiffe MS HR Magician und MS Pauline, die beide schon Insolvenz anmelden mussten. Nun steht offenbar das dritte Schiff vor dem Aus. Wie das “fondstelegramm” berichtet, wurde über die Gesellschaft der MS Sleipner am Amtsgericht Neumünster das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az. 93 IN 42/14).
Für den Dachfonds wird die wirtschaftliche Situation durch die drohende Insolvenz des dritten Schiffes nicht einfacher. Das könnten auch die Anleger zu spüren bekommen. Um finanziellen Schaden abzuwenden, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.
Diese können zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätte über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit der Investition umfassend aufgeklärt werden müssen. Schiffsfonds sind in der Regel hoch spekulative Geldanlagen, die dennoch häufig als sichere und renditestarke Kapitalanlagen beworben wurden. Risiken wie sinkende Charterraten bei den Schiffen oder die erschwerte Handelbarkeit der Anteile wurden oft verschwiegen. Da sogar das Risiko des Totalverlusts besteht, ist die Beteiligung für sicherheitsorientierte Anleger, die in den Aufbau einer Altersvorsorge investieren wollten, ungeeignet.
Die Anleger hätten nicht nur über die Risiken aufgeklärt werden müssen, sondern auch über die Provisionen, die die Banken für die Vermittlung der Anteile erhalten haben. Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können diese so genannten Kick-Back-Zahlungen großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben, da sie auch das Provisionsinteresse der Banken belegen. Bei Kenntnis der Rückvergütungen wäre es möglicherweise erst gar nicht zur Zeichnung der Fondsanteile gekommen.
Sowohl das Verschweigen der Kick-Backs als auch eine unzureichende Risikoaufklärung können den Anspruch auf Schadensersatz begründen.
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