HCI Schiffsportfolio X: Möglichkeiten der Anleger
http://www.grprainer.com/HCI-Schiffsfonds-und-Flottenfonds.html Nach dem Insolvenzantrag für die Gesellschaft des Containerschiffs MS Jork Ranger dürften die Probleme beim Dachfonds HCI Schiffsportfolio X zunehmen. Anleger müssen Verluste befürchten.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus HCI Capital AG legte den Dachfonds HCI Schiffsportfolio X im Jahr 2005 auf. Ursprünglich investierte der Fonds in folgende Schiffsbeteiligungen: HR Resolution, MS Jork Ranger, HR Mastery D, MS Weserwolf, MS Baltic Castle und MS Vogebulker. Nachdem drei Frachter bzw. Bulker bereits verkauft wurden und für die Gesellschaft der MS Jork Ranger Anfang März Insolvenzantrag gestellt wurde, verbleiben nur noch die Containerschiffe HR Mastery D und MS Weserwolf in dem Fonds. Die wirtschaftliche Situation für den Dachfonds dürfte dadurch nicht einfacher werden. Anleger müssen sich auf finanzielle Verluste einstellen.
Nicht zum ersten Mal werden die Anleger mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Fonds konfrontiert, die prognostizierten Erwartungen konnten nicht erfüllt werden. Nun müssen sich die Anleger möglicherweise auf weitere Verluste einstellen. In dieser Situation können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen kann.
In Betracht kann dabei zum Beispiel Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Anlageberatung kommen. Erfahrungsgemäß wurden Schiffsfonds im Beratungsgespräch häufig als renditestarke und sichere Kapitalanlagen dargestellt. Tatsächlich erwerben die Anleger mit den Fondsanteilen aber unternehmerische Beteiligungen mit all ihren Chancen aber auch mit ihren Risiken. Über diese Risiken hätten die Anleger im Beratungsgespräch auch umfassend informiert werden müssen. Denn für sie kann am Ende der Totalverlust des investierten Geldes stehen. Dennoch wurden Schiffsfonds auch an betont sicherheitsorientierte Anleger vermittelt, die eigentlich Geld für die Altersvorsorge anlegen wollten. Liegt solch eine Falschberatung vor, kann Schadensersatz geltend gemacht werden.
Das gilt auch wenn die vermittelnde Bank ihre Rückvergütungen verschwiegen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog Kick-Backs offen gelegt werden, damit der Anleger eine Möglichkeit hat, das Provisionsinteresse der Banken zu erkennen, ehe er sich für eine Beteiligung entscheidet. Wurden die Kick-Backs verschwiegen, begründet das ebenfalls den Schadensersatzanspruch.
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