Hartmann Reederei: MS Köln im vorläufigen Insolvenzverfahren
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/schiffsfonds.html
Im Jahr 2010 bot die Hartmann Reederei den Schiffsfonds MS Köln zur Beteiligung an. Nun ist die Schiffsgesellschaft insolvent. Anlegern drohen Verluste bis hin zum Totalverlust.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nur etwa sechs Jahre nachdem sich Anleger an dem von der Hartmann Reederei angebotenen Schiffsfonds (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/schiffsfonds.html)MS Köln beteiligen konnten, ist die Fondsgesellschaft zahlungsunfähig. Am 22. Januar 2016 hat das Amtsgericht Delmenhorst das vorläufige Insolvenzverfahren über die Atlas Trampship Reederei GmbH & Co. MS Köln KG eröffnet (AZ.: 12 IN 22/16). Durch die Insolvenz drohen den Anlegern finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust der Einlage.
Schon seit dem Ausbruch der Finanzkrise 2008 befinden sich viele Schiffsfonds in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und mussten zum Teil Insolvenz anmelden. Anleger haben dabei schon viel Geld verloren. Damit es den Anlegern des Schiffsfonds MS Köln nicht genauso ergeht, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt finden. Dieser kann die rechtlichen Möglichkeiten prüfen und ggfs. Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen.
In den Anlageberatungsgesprächen wurden Beteiligungen an Schiffsfonds häufig als sichere und renditestarke Geldanlage beworben. 2010 war allerdings schon ersichtlich, dass die Realität anders aussieht und die Handelsschifffahrt unter einer nach wie vor anhaltenden Flaute leidet. Hinzu kam, dass durch in den Boom-Jahren aufgebaute Überkapazitäten die Charterraten sanken und so auch die Wirtschaftlichkeit vieler Fondsgesellschaften gefährdeten. Im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung hätten die Anleger über diese Risiken auch umfassend informiert werden müssen. Denn sie erwerben in der Regel mit den Fondsanteilen unternehmerische Beteiligungen. Damit tragen sie auch unternehmerisches Risiko, das im Totalverlust der Einlage enden kann. Schon aus diesem Grund sind Beteiligungen an Schiffsfonds in der Regel auch nicht als Altersvorsorge geeignet.
Wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen nur unzureichend dargestellt, kann das den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Das gilt auch, wenn die vermittelnde Bank ihre Rückvergütungen verschwiegen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs zwingend offen gelegt werden.
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