Hansa Hamburg Shipping: MT Wappen von Bremen im vorläufigen Insolvenzverfahren
http://www.grprainer.com/Schiffsfonds.html Das Amtsgericht Niebüll hat am 2. Juni das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft des Hansa Hamburg Shipping Schiffsfonds MT Wappen von Bremen eröffnet (Az.: 5 IN 47/15).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus Hansa Hamburg Shipping brachte den Tanker MT Wappen von Bremen in das Beteiligungsangebot 11 ein. Für die Anleger erfüllten sich die prospektierten Erwartungen allerdings nicht. Die Ausschüttungen blieben ganz oder teilweise aus. 2010 wurde schließlich ein Sanierungskonzept aufgelegt. Doch mittelfristig konnte die Insolvenz dadurch auch nicht mehr abgewendet werden. Anleger müssen nun finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust der Einlage befürchten.
Allerdings haben die Anleger auch die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Da aber bereits die Verjährung der Forderungen droht, sollten sie damit nicht mehr lange warten. Zur Geltendmachung ihrer Forderungen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.
Ansprüche auf Schadensersatz können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn in den Beratungsgesprächen wurden Schiffsbeteiligungen erfahrungsgemäß als sichere und renditestarke Geldanlage angepriesen. Die Realität sah jedoch häufig ganz anders aus. Etliche Schiffsfonds sind seit der Finanzkrise 2008 in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und mussten zum Teil Insolvenz anmelden. Anleger haben dabei viel Geld verloren. Daher hätten sie im Beratungsgespräch auch über die Risiken, insbesondere das Totalverlust-Risiko, umfassend aufgeklärt werden müssen. Häufig ist dies nicht geschehen. Stattdessen wurden Schiffsbeteiligungen und Schiffsfonds auch an betont sicherheitsorientierte Anleger vermittelt, die in ihre Altersvorsorge investieren wollten. In Fällen solch einer Falschberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden.
Das gilt auch, wenn die vermittelnden Banken nicht über ihre Rückvergütungen aufgeklärt haben. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs offen gelegt werden, damit der Anleger sich ein Bild von dem Provisionsinteresse der Banken machen kann, ehe er sich für oder gegen eine Beteiligung entscheidet.
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