GRP Rainer Rechtsanwälte setzt für Anleger des HCI Shipping Select VXI Schadensersatz durch
http://www.grprainer.com/HCI-Schiffsfonds-und-Flottenfonds.html Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte setzte am Landgericht Köln für einen Anleger des Schiffsfonds HCI Shipping Select XVI Schadensersatz in Höhe von 130.500 Euro zzgl. Zinsen durch.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Landgericht Köln kam zu der Überzeugung, dass der Anleger des Schiffsfonds HCI Shipping Select XVI falsch beraten wurde und sprach ihm Schadensersatz in Höhe der Einlagesumme abzüglich der bereits erhaltenen Ausschüttungen zu. Unterm Strich erhält er gegen die Abtretung der Fondsanteile 130.500 Euro Schadensersatz zzgl. Zinsen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Anleger hatte sich im November 2005 an dem Fonds HCI Shipping Select XVI beteiligt. Der Flottenfonds investierte in die Gesellschaften der Schiffe MS Hellespont Trader, Hellespont Trinity und MS Hellespont Trooper. Die Krise der Handelsschifffahrt ging jedoch an dem Fonds nicht spurlos vorbei. Im September 2012 waren die drei Schiffsgesellschaften insolvent. Im März 2013 reichte der Anleger, vertreten durch GRP Rainer Rechtsanwälte, Klage auf Schadensersatz ein. Mit Erfolg.
Das Landgericht Köln gelangte zu der Überzeugung, dass der Kläger falsch beraten wurde. Der Anlageberater, der auch als Zeuge vernommen wurde, habe nicht ausreichend über die Risiken der Kapitalanlage und insbesondere nicht auf das bestehende Totalverlust-Risiko aufgeklärt. Zudem informierte er auch nicht über die Weichkosten und Provisionen. Vielmehr habe er durch verharmlosende und unvollständige Angaben den Eindruck erweckt, dass die Beteiligung eine sichere Kapitalanlage sei, deren Risiko nur darin bestehe, dass die Ausschüttungen variieren könnten. Damit hat er nach Auffassung der Kammer gegen die Grundsätze einer anleger- und objektgerechten Beratung verstoßen und ein unzutreffendes Bild von der Kapitalanlage und ihren Risiken vermittelt.
Zudem habe der Berater auch nicht den Eindruck erweckt, dass er mit den Produkten des Emittenten vertraut sei und darüber hinaus verwendete er falsche Begrifflichkeiten wie “Zinsen” statt “Ausschüttungen”. Letztlich seien seine verharmlosenden und z.T. falschen Angaben ursächlich für die Beteiligung des Klägers an dem Flottenfonds gewesen. Die Ansprüche des Klägers seien auch nicht verjährt, da es nicht ersichtlich sei, dass er schon vor 2010 Kenntnis von der Falschberatung hatte.
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