GRP Rainer Rechtsanwälte: Bewertung der Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführern
Ob der Geschäftsführer einer GmbH auch sozialversicherungspflichtig ist, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. GRP Rainer Rechtsanwälte nimmt eine Bewertung der Sozialversicherungspflicht vor.
Die Sozialversicherungspflicht eines Geschäftsführers hängt davon ab, ob er als selbstständig oder als abhängig Beschäftigter eingestuft wird. Grundlage dafür bildet nicht nur der Anstellungsvertrag, sondern auch die tatsächlichen Verhältnisse der Tätigkeit des Geschäftsführers, führt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte aus. Problematisch kann es besonders dann werden, wenn für den Geschäftsführer keine Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden, tatsächlich aber eine Sozialversicherungspflicht besteht. Das kann zu hohen Nachforderungen der Sozialversicherungsträger führen. Um diese rechtliche Auseinandersetzung und die möglichen Folgen zu vermeiden, bietet es sich an, zuvor zu bewerten, ob eine Sozialversicherungspflicht besteht.
Grundsätzlich sind Geschäftsführer, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, auch sozialversicherungspflichtig. Abhängige Arbeit wird dann geleistet, wenn der Geschäftsführer in einem fremden Betrieb tätig ist und den Weisungen des Arbeitgebers z.B. bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsort oder auch der Art der Tätigkeit unterliegt. Diese Voraussetzungen sind in der Regel bei Fremdgeschäftsführern gegeben.
Anders verhält es sich häufig bei Geschäftsführern, die auch Gesellschafter der GmbH sind. Allerdings muss auch dann geklärt werden, ob er tatsächlich selbstständig ist und keine Beiträge zur Sozialversicherung abführen muss. Typische Anzeichen für die Selbstständigkeit sind z.B., wenn der Geschäftsführer frei über den Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft bestimmen und auch die Arbeitszeit oder den Ort festlegen kann. Ebenso spricht eine Beteiligung an der GmbH und das eigene unternehmerische Risiko für die Selbstständigkeit.
In der Praxis lassen sich die Kriterien nicht immer problemlos definieren. So ist es möglich, dass der Arbeitgeber zwar ein Weisungsrecht gegenüber dem Geschäftsführer hat, dieses aber stark eingeschränkt ist. Auch die Höhe der Beteiligung an der Gesellschaft kann ein Indiz für das Vorliegen einer Selbstständigkeit oder abhängigen Beschäftigung sein.
Daher ist für die Einordnung der Beschäftigung in der Regel nicht nur der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers notwendig, sondern es wird auch auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt.
Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Geschäftsführer und Gesellschaften bezüglich der Sozialversicherungspflicht beraten.
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