Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt die Allgemeinheit

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt die Allgemeinheit GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Verbraucher freuen sich in der Regel über Sonderangebote oder spezielle Rabattaktionen. Auf Dauer kann der Kunde aber nur profitieren, wenn es bei verschiedenen Waren und Dienstleistungen einen gesunden Wettbewerb gibt. Daher ist beispielsweise auch nicht jede Rabattaktion zulässig, sondern verstößt unter Umständen gegen das Wettbewerbsrecht. Eine klare Grenze ist jedoch nur schwer zu definieren. Daher beschäftigen sich die Gerichte regelmäßig mit dem Wettbewerbsrecht.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) zum Beispiel, dass inländische Apotheken rezeptpflichtige Produkte nicht mit günstigen “Holland-Preisen” bewerben dürfen (Az. I ZR 77/09). Häufig beschäftigen sich die Gerichte auch mit der Frage, ob Lebensmittel mit gesundheitsfördernden Attributen versehen werden dürfen.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll für einen Wettbewerb zum Wohl der Allgemeinheit sorgen. Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können empfindlich sanktioniert werden. In vielen Fällen steht den vom unlauteren Wettbewerb betroffenen oder geschädigten Unternehmen eine direkte Klagebefugnis zu. Häufig können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden, die Herausgabe des durch den unlauteren Wettbewerb erzielten Gewinns gefordert werden oder Unterlassungsansprüche formuliert werden.

Verstöße, die geahndet werden können, sind zum Beispiel besonders aggressive Verkaufsmethoden, Irreführung, Lockvogelangebote, Nachahmung, Schneeball- bzw. Pyramidensysteme, Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen, Verleitung zum Vertragsbruch oder die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen. Dabei ist zu beachten, dass sich das nationale Recht vom internationalen Recht unterscheiden kann.

Unternehmen, die durch unlauteren Wettbewerb geschädigt werden, sollten umgehend handeln und sich an einen im Wettbewerbsrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Er kann den Sachverhalt prüfen und mögliche Ansprüche zügig durchsetzen. Unterlassungs- bzw. Beseitigungsansprüche können nicht nur die betroffenen Mitbewerber, sondern auch Dritte wie zum Beispiel Verbraucherverbände oder andere Interessensverbände durchsetzen. Schadensersatzansprüche können nur Mitbewerber geltend machen, die tatsächlich durch den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht geschädigt wurden.

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