ALAG Automobil GmbH & Co. KG: Liquidationsbeschluss wird zum Bumerang – Fondsgesellschaft verliert gegen Anleger vor Gericht
Das Landgericht Berlin hat in einem ausführlich begründeten Urteil vom 11.06.2013 eine Klage der ALAG Automobil GmbH & Co. KG gegen einen ihrer stillen Gesellschafter abgewiesen. Hintergrund ist die zum 15.12.2009 durch Umlaufverfahren beschlossene Liquidation der an der ALAG bestehenden stillen Beteiligungen der Anleger, die von der ALAG zur Eintreibung vermeintlich offener Forderungen genutzt wurde. Mit einer Unmenge von Verfahren vor den deutschen Zivilgerichten versucht die ALAG, die in der Vergangenheit an die Anleger gezahlten Ausschüttungen ebenso zurückzufordern, wie die seit der Liquidation von vielen Anlegern nicht mehr gezahlten Rateneinlagen (“Sprinter”). Vor dem Landgericht Berlin ist nunmehr eine solche Klage für die ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG verloren gegangen. Hintergrund war ausgerechnet der missglückte Liquidationsbeschluss.
Sichtweise zum Liquidationsbeschluss gespalten
Welche Rechtsfolgen dieser Liquidationsbeschluss vom 15.12.2009 hatte, wird von der ALAG und von den betroffenen Anlegern vor Gericht unterschiedlich beurteilt. “Wenn die ALAG eine Dampflokomotive mit Kohlenanhänger wäre und mit Volldampf auf einen Abgrund zusteuern würde, wäre der Liquidationsbeschluss vom 15.12.2009 nach unserer Lesart, aus Sicht des Anlegerschutzes damit zu vergleichen, dass die ALAG den Anhänger kurz vor dem Abgrund abgekoppelt hat. Die stillen Beteiligten im Kohleanhänger bleiben unversehrt auf der Strecke stehen, während die Lokomotive ALAG weiter in den Abgrund fährt. Nach Lesart der ALAG dagegen, hat der Liquidationsbeschluss so gut wie keinerlei Wirkung: Der Anhänger bleibt an der Lokomotive, die Kohlen werden verfeuert und der Zug fährt mit noch höherer Geschwindigkeit in den Abgrund, wo dann Zug und Anhänger am Boden zerschellen werden”, meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, dessen Kanzlei das Urteil vor dem Landgericht Berlin zu Gunsten des Anlegers erstritten hat.
Im Besonderen weist der Jurist darauf hin, dass das Landgericht Berlin, ebenso wie das Landgericht Hamburg in einem Hinweis vom 15.07.2013, in dem Liquidationsbeschluss vom 15.12.2009 eine deutliche Zäsur in der geschäftlichen Entwicklung der ALAG Automobil GmbH & Co. KG sehen. Die Gerichte neigen danach zu der Ansicht, dass mit dem 15.12.2009 die Gesellschaft der stillen Beteiligten an der ALAG in ein Auseinandersetzungsverhältnis übergegangen ist und die ALAG zu diesem Zeitpunkt erst einmal darlegen müsse, wie viel Geld sie von den Stillen jeweils einfordert. “Dies hat die ALAG allerdings in keinem einzigen Verfahren einmal nachvollziehbar getan. Stattdessen wird pauschal darauf hingewiesen, dass die ALAG noch Geld zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten brauche und dass die Stillen dafür eben zahlen müssten. Erfreulicherweise machen nicht alle Gerichte diesen Unsinn mit”, meint Röhlke.
Beteiligung der Stillen an den Verbindlichkeiten nicht erforderlich!
Das Landgericht Berlin hat in dem Urteil vom 11.06.2013 sogar den Gesellschaftsvertrag genau unter die Lupe genommen und keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden, dass hier überhaupt nach der Liquidation eine weitere Beteiligung der Stillen an den Verbindlichkeiten der ALAG bestehe. Die Urteile dagegen, die von der ALAG in allen Verfahren zur Begründung ihrer Rechtsansicht zitiert werden, sind nach Ansicht des Landgerichts Berlin allesamt nicht einschlägig: In ihnen wird stets die Geschäftsherrin selbst liquidiert, nicht aber eine an der Geschäftsherrin bestehende stille Gesellschaft.
Fazit: Hoffnung für die Anleger besteht
“Der Liquidationsbeschluss könnte sich somit als Eigentor für die ALAG erweisen. Wenn alle Beteiligungen zum 15.12.2009 als beendet anzusehen sind, müssen alle Beteiligungen zu diesem Zeitpunkt abgerechnet werden. Die Frage, worauf sich die betroffenen “Sprint” Anleger nun einstellen müssen ist absolut berechtigt und natürlich auch welche Hoffnung und Chancen bei der derzeitigen Entwicklung besteht. Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke betont, dass die große Menge der Anleger der “Sprint”-Beteiligungen zu diesem Zeitpunkt noch ein erhebliches Guthaben auf den Konten haben sollten, welches dann ausgezahlt werden müsste. Jedenfalls rate ich keinem meiner Mandanten, die Forderungen der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG widerstandslos zu bezahlen”, meint Rechtsanwalt Röhlke, Gründer der Kanzlei Röhlke Rechtsanwälte , der den Gang zu einem spezialisierten Anwalt in jedem Falle anrät.
V.i.S.d.P.:
Christian-H. Röhlke
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