friedola Gebr. Holzapfel GmbH: Zweite Anleihegläubigerversammlung notwendig
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/mittelstandsanleihen.html Die Gläubigerversammlung der friedola Gebr. Holzapfel GmbH war nicht beschlussfähig. Daher sind die Anleger der Mittelstandsanleihe (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/mittelstandsanleihen.html) am 28. Oktober 2015 zur zweiten Gläubigerversammlung eingeladen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Anleihegläubiger der friedola Gebr. Holzapfel GmbH sollten über eine Änderung der Anleihebedingungen abstimmen. Im Kern soll im Zuge eines Sanierungskonzepts des Unternehmens die Laufzeit der Anleihe um drei Jahre verlängert und der Zinssatz bis 2018 von 7,25 Prozent p.a. auf 1 bzw. 2 Prozent gesenkt werden. Die Gläubigerversammlung am 1. Oktober war allerdings nicht beschlussfähig, da das erforderliche Quorum von 50 Prozent des ausstehenden Anleihenennbetrags nicht erreicht wurde.
Daher lädt das Unternehmen am 28. Oktober zur zweiten Gläubigerversammlung ins hessische Meinhard-Frieda ein. Die Versammlung ist schon bei einem Quorum von 25 Prozent beschlussfähig.
Vor der Versammlung soll den Anlegern bereits das vorläufige Sanierungskonzept und eine überschlagsmäßige hypothetische Insolvenzquote zur Verfügung gestellt werden, teilt das Unternehmen mit. Von diesem Szenario sollten sich die Anleger aber nicht beeindrucken lassen. Denn durch die geplanten Änderungen an den Anleihebedingungen sollen sie wesentlich zur Sanierung des Unternehmens beitragen.
Die friedola Gebr. Holzapfel GmbH hatte 2012 eine Anleihe mit einem Emissionsvolumen von 25 Millionen Euro und einer Laufzeit bis 2017 begeben. Die Laufzeit soll nun um drei Jahre verlängert werden. Gleichzeitig soll der Zinssatz statt der prospektierten 7,25 Prozent Zinsen p.a. in den Jahren 2016 und 2017 nur ein Prozent und 2018 nur zwei Prozent betragen. In 2019 und 2020 sollen dann wieder die ursprünglich vereinbarten Zinsen fließen.
Auch wenn den Anleihegläubigern nun offenbar eine hypothetische Insolvenzquote präsentiert werden soll, ist keineswegs gesagt, dass durch die geplanten Restrukturierungsmaßnahmen tatsächlich eine nachhaltige Sanierung gelingt. Daher können die Anleger schon jetzt tätig werden und ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen. Dazu gehört auch die mögliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Zur Überprüfung ihrer Möglichkeiten können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.
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