FHM Fondshaus München insolvent
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht.html Das FHM Fondshaus München ist insolvent. Das Amtsgericht München hat jedoch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse mit Entscheidung vom 3. November abgelehnt (Az.: 1506 IN 2457/15).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Erst Anfang 2013 legte die FHM Fondshaus München Vermögensverwaltung GmbH den Fonds Sachwertportfolio 1 auf, ein paar Jahre zuvor emittierte die Gesellschaft ein Genussrecht.
Inzwischen ist das Emissionshaus zahlungsunfähig. Für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens steht allerdings nicht genug Masse zur Verfügung. Daher lehnte das AG München sowohl den Eigenantrag des Unternehmens als auch den eines Gläubigers (Az.: 1506 IN 2287/15) auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ab. Gläubiger und Anleger können sich zur Schadensminimierung und Durchsetzung ihrer Forderungen an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht.html)versierten Rechtsanwalt wenden.
Die Gesellschaft des geschlossenen Fonds Sachwertportfolio 1 dürfte von der Insolvenz des Emissionshauses nicht unmittelbar betroffen sein. Dennoch ist es eine beunruhigende Nachricht für die Anleger. Beim Vertriebsstart für den Fonds warb das Fondshaus München mit guten Erträgen und hoher Sicherheit. Ob sich diese Versprechen tatsächlich realisieren lassen, ist ungewiss. Der Fonds Sachwertportfolio 1 investierte die Anlegergelder überwiegend in Immobilien und in Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Zum Geschäftsportfolio gehörte auch das Lombardgeschäft, also die Vergabe kurzfristiger Kredite gegen entsprechende Sicherheiten.
Besorgte Anleger können ihre möglichen Ansprüche auf Schadensersatz rechtlich überprüfen lassen. Ansatzpunkt kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Dazu gehören beispielsweise bei den Immobiliengeschäften Mietpreisschwankungen, Leerstände oder erhöhter Sanierungsbedarf. Entscheidend für die Anleger dürfte das Risiko des Totalverlusts sein. Denn sie werden mit dem Erwerb der Fondsanteile in der Regel zu Mitunternehmern und tragen daher auch die entsprechenden Risiken, die zum Totalverlust der Einlage führen können. Über diese und weitere Risiken hätten sie in den Beratungsgesprächen umfassend aufgeklärt werden müssen. Ist dies nicht oder nur unzureichend geschehen, können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.
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