Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschied mit Urteil vom 21.10.2014, dass Beträge, die aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Nachhaftung gezahlt werden, unter Umständen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten zu berüc
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich führt aus:
Dies ist nach Auffassung des FG der Fall, soweit die gezahlten Beträge im Rahmen eines Darlehens einen Zinsanteil betreffen, und das Darlehen zur Instandhaltung und Modernisierung eines Mietshauses, welches später vermietet wurde, genutzt worden sei. Für Prozesszinsen gelte nichts anderes. Das FG führte aus, es bestehe dann der notwendige wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dieser sei auch nicht dadurch entfallen, das der Kläger seinen Gesellschaftsanteil und damit sein Bruchteilseigentum an der Immobilie veräußert habe.
Der hiesige Kläger hatte sich an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt. Ziel des geschlossenen Immobilienfonds, der die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) besaß, war die Instandsetzung und Modernisierung eines Mietshauses sowie dessen anschließende Vermietung. Die Finanzierung erfolgte überwiegend durch Fremdkapital. Später verkaufte der Kläger seine Anteile, weil die GbR mit den Finanzierungsraten in Verzug war, und zahlte dafür an die Erwerberin einen Ablösebetrag.
Die finanzierende Bank nahm den Kläger nach dessen Kündigung des Darlehensvertrags im Rahmen seiner Nachhaftung in Anspruch, woraufhin der Kläger auch zahlte. Er machte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung diese Aufwendungen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Dem folgte das Finanzamt nicht, wohl aber das FG.
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