Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Heute zu folgenden Themen: Zschäpe-Prozess, Entfernung aus Beamtendienst wegen des Besitzes von Kinderpornos, SMS auf der Richterbank und das Arbeitsgericht Berlin zum Charite-Streik.
Zschäpe-Prozess -Hauptangeklagte versucht erneut, ihre Verteidiger loszuwerden:
Nicht zum ersten Mal startet Beate Zschäpe einen Versuch, um ihre Verteidiger loszuwerden. Ist das möglich? Welche Folgen hätte das? Droht sogar eine komplette Wiederholung des Prozesses nach 200 Verhandlungstagen?
Entfernung aus Beamtendienst wegen Besitzes von Kinderpornos gerechtfertigt:
In drei parallel gelagerten Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein Polizist seinen Beamtenstatus verliert, wenn er Kinderpornos besitzt.
Einem Polizeibeamten, der privat kinderpornografische Bild- oder Videomaterial besitzt, kann wegen dieses außerdienstlichen Fehlverhaltens der Beamtenstatus entzogen werden. Der erforderliche Amtsbezug sei gegeben, da in die Polizei wegen ihres Amtes ein besonderes Vertrauen gesetzt werde (Bundesverwaltungsgericht, Urteile v. 18.06.2015, Az. 2 C 19.14, 2 C 9.14, 2 C 25.14).
Welche Bedeutung hat das Urteil für Beamte und Arbeitnehmer, die während in Freizeit Straftaten begehen?
SMS auf der Richterbank führt zu richterlicher Befangenheit:
Eine Richterin schrieb während der Verhandlung SMS, um die Betreuung ihrer Kinder zu organisieren. Der Bundesgerichtshof hat einen darauf gestützten Befangenheitsantrag für durchgreifend gehalten. Befangenheitsanträge haben in der Praxis eher selten Erfolg. Es geht darum, ob das Verhalten der Richterin geeignet gewesen ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit beim Angeklagten zu wecken. Dadurch wird eine Besorgnis der Befangenheit begründet, auf die der Antrag gestützt werden kann. Peinlich für die Richterin: Der Prozess muss nun neu aufgerollt werden. Interessant noch: In einem früheren Urteil hatte der BGH einen Sekundenschlaf nicht für ausreichend erachtet, um eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
Urteil der Woche vom Arbeitsgericht Berlin zum Charite-Streik – zulässige Streikziele?
Vor dem Arbeitsgericht Berlin (Arbeitsgericht Berlin, Aktenzeichen 60 Ga 8417/15) ist die Charite mit dem Antrag, der Gewerkschaft ver.di den Streik des Pflegepersonals zu untersagen, gescheitert.
Streikziel ist ein Tarifvertrag, der eine bestimmte personelle Mindestausstattung der Stationen mit Pflegepersonal verbindlich vorschreibt. Die Charite hat hiergegen vor allem geltend gemacht, mit dem Abschluss der noch geltenden Vergütungstarifverträge sei auch die Personalausstattung geregelt worden. Der Streik verstoße daher gegen die tarifvertragliche Friedenspflicht und sei deshalb rechtswidrig. Das Arbeitsgericht war anderer Meinung. Die Charite kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.
Was heißt eigentlich Friedenspflicht und ist die Ausstattung eines Krankhauses ein zulässiges Streikziel?
24.6.2015
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