Fehlerhafter Anlageprospekt begründet Schadensersatzanspruch – VIP-Fonds-Medienfonds

Fehlerhafter Anlageprospekt begründet Schadensersatzanspruch - VIP-Fonds-Medienfonds GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In seinem Urteil vom 23.07.2013 (Az. 34 U 53/10) bejahte das Oberlandesgericht Hamm den Anspruch eines Anlegers des Medienfonds “VIP 4” auf Schadensersatz aufgrund fehlerhafter Anlageberatung. In dem konkreten Fall soll eine Bank den Kläger dahingehend nicht objektgerecht beraten haben, da sie im Rahmen der Anlageberatung einen fehlerhaften Prospekt verwendete. Dieser kläre wohl in keiner ausreichenden Weise über die möglichen Risiken für das Anlagekapital auf. Zudem enthalte er anscheinend falsche Prognosen über die zukünftige Fondsentwicklung.

Es ist jedoch die Pflicht der Bank, potenzielle Anleger objektgerecht zu beraten. Durch die Verwendung von fehlerhaften Prospekten hat die Bank ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung verletzt. So die Ansicht des 34. Zivilsenats des OLG Hamm. Schadensersatzansprüche können demnach dadurch begründet sein, wenn eine objektgerechte Aufklärung nicht erfolgt und somit eine fehlerhafte Anlageberatung besteht.

Die Beklagte soll vor Gericht entgegengehalten haben, dass die Mängel des Prospekts in der Beratung richtiggestellt wurden. Die Richter ließen sich jedoch nicht davon überzeugen, da die Bank dies nicht habe beweisen können. Zudem sei im dem Gericht vorliegenden Fall nicht davon auszugehen gewesen, dass die Anleger die Investition auch bei sachgerechter und fehlerfreier Aufklärung erworben hätten. Die Sicherheit des investierten Geldes und die Erlösprognose seien für die Kaufentscheidung der Anleger von essentieller Bedeutung.

Die Anlage soll wohl nicht ansatzweise den ersehnten Erfolg gebracht haben. Ferner sollen die Finanzämter angeblich die steuerlichen Verlustzuweisungen der Fondsgesellschaft nicht anerkannt haben. Der Anleger erhoffte sich im Rahmen der Klage die Rückabwicklung seiner Fondsanteile. Er begründete sein Vorgehen damit, dass die Bank ihm gegenüber eine pflichtwidrige falsche Anlageberatung durchgeführt habe, die auf den fehlerhaften Prospekt gestützt gewesen sein soll. Diese Umstände haben die Richter in Hamm dazu veranlasst, dem Kläger den Anspruch auf Schadensersatz zuzusprechen.

In der Vergangenheit ist es des Öfteren zu Fehlern im Zusammenhang mit Prospekten und Beratungsgesprächen gekommen. Gerade wenn es um fehlerhafte Informationen bezüglich Anlageprospekte geht, sollten Betroffene tätig werden. Oftmals bietet sich für Anleger die Chance ihr eingesetztes Kapital wiederzuerlangen. In solchen Fällen sollten sich Anleger an einen im Kapitalmarktrecht tätigen Anwalt wenden, der ihnen dabei helfen kann ihre Ansprüche durchzusetzen. Anlegern ist zu raten, sich unverzüglich Rechtsbeistand zu suchen, damit die Verjährung möglicher Ansprüche gehemmt werden kann.

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