EuGH zur Verletzung geografischer Angaben
Nach einem Urteil des EuGH vom 7. Juni 2018 ist eine bloße Assoziation mit einer geschützten Angabe nicht ausreichend, um die eingetragene geografische Angabe zu verletzen (Az.: C-44/17).
Ebenso wie Wortmarken oder Bildmarken kann auch für geografische Herkunftsangaben Markenschutz bestehen. Verbraucher können mit den geografischen Herkunftsbezeichnungen gewisse Vorstellungen, z.B. über die Qualität des Produkts, verbinden. Der Schutz der Ursprungsbezeichnungen ist daher für Unternehmen zwar wichtig, kennt aber auch seine Grenzen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Der Europäische Gerichtshof hatte zu entscheiden, ob der Ausdruck “Glen” beim Whisky einer deutschen Brennerei die eingetragene Marke “Scotch Whisky” beeinträchtige. Dieser Auffassung ist eine Interessenvertretung der schottischen Whiskybranche. Sie argumentiert, dass der Ausdruck “Glen” beim Verbraucher die unzutreffende Vorstellung über einen Zusammenhang mit der eingetragenen geografischen Angabe wecken könnte und damit über die Herkunft des Whiskys in die Irre führen könnte. Die Interessenvertretung erhob daher zunächst Klage beim Landgericht Hamburg, das den EuGH anrief.
Der EuGH stellte klar, dass eine “indirekte gewerbliche Verwendung” einer eingetragenen geografischen Angabe nur dann vorliegt, wenn der streitige Bestandteil in einer Form verwendet wird, die mit dieser Angabe identisch ist oder ihr klanglich und/oder visuell ähnelt. Es genüge aber nicht, dass die Bezeichnung beim Verbraucher eine irgendwie geartete Assoziation mit der eingetragenen geographischen Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet wecken könnte.
Ob in dem Begriff “Glen” eine Anspielung auf die geschützte geografische Angabe vorliegt, hänge maßgeblich davon ab, ob der Verbraucher durch diese Bezeichnung veranlasst wird, einen Bezug zu der Ware mit der geschützten geografischen Angabe herzustellen. Der Verbraucher müsse demnach konkret an Scotch Whisky denken, wenn er den “Glen” Whisky der deutschen Brennerei vor sich hat. Dies muss im konkreten Fall das Landgericht Hamburg erneut prüfen. Dabei dürfe das Umfeld des streitigen Bestandteils, z.B. die Angaben auf dem Etikett zum wahren Ursprung des Produktes, nicht berücksichtigt werden, so der EuGH.
Verstöße gegen das Markenrecht oder Ursprungsrecht können scharf sanktioniert werden. Im Gewerblichen Rechtsschutz erfahrene Rechtsanwälte können Unternehmen bei der Durchsetzung bzw. Abwehr von Forderungen beraten.
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