EuGH: Schutz des Urheberrechts für Muster und Modelle nur beschränkt möglich

EuGH: Schutz des Urheberrechts für Muster und Modelle nur beschränkt möglich

EuGH: Schutz des Urheberrechts für Muster und Modelle nur beschränkt möglich

EuGH: Schutz des Urheberrechts für Muster und Modelle nur beschränkt möglich

Auch wenn die Jeans perfekt sitzt und gut aussieht ist sie deshalb noch nicht urheberrechtlich geschützt. Das hat der EuGH mit Urteil vom 12. September 2019 entschieden (Az.: C-683/17).

Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH kann jeder originale Gegenstand, der Ausdruck einer eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers ist, als Werk eingestuft und urheberrechtlich geschützt werden kann. Folglich können auch Muster und Modelle unter Umständen als Werk urheberrechtlich geschützt sein, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com/.

Allerdings hat der EuGH mit seinem aktuellen Urteil die Messlatte für den urheberrechtlichen Schutz von Mustern und Modellen hochgelegt. Demnach kann Modellen nicht allein deshalb Urheberschutz zukommen, wenn sie über ihren Gebrauchszweck hinaus eine spezielle ästhetische Wirkung haben.

Vor dem EuGH ging es um den Streit zweier Modehersteller. Ein Produzent warf dem anderen vor, einige seiner Jeans und Shirts zu kopieren und auf den Markt zu bringen. Zwar könnten auch Muster und Modelle als Werk urheberrechtlich geschützt werden, allerdings verfolge der Schutz von Mustern und Modellen andere Ziele als der Urheberrechtsschutz und unterliege auch anderen Regelungen, erklärte der EuGH.

Der Schutz von Mustern und Modellen umfasse Gegenstände, die neu und individualisiert, aber für den Gebrauch und Massenproduktion gedacht sind. Dieser Schutz sei zeitlich begrenzt und soll auch den Wettbewerb nicht übermäßig einschränken, führte der EuGH aus. Der Urheberrechtsschutz sei zeitlich deutlich ausgedehnter und beziehe sich auf Gegenstände, die als Werke eingestuft werden können. Die Gewährung urheberrechtlichen Schutzes für einen bereits als Muster oder Modell geschützten Gegenstand dürfe nicht dazu führen, dass die unterschiedlichen Zielsetzungen beeinträchtigt werden.

Die kumulative Gewährung des Urheberrechtsschutzes für Muster und Modelle sei daher nur in engen Grenzen möglich. Kein Kriterium dafür, ob ein Modell oder Muster auch als Werk eingestuft werden kann, sei seine ästhetische Wirkung. Voraussetzung für die Einstufung als Werk sei vielmehr, dass der Gegenstand hinreichend genau und objektiv identifizierbar und eine geistige Schöpfung des Urhebers ist.

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