EuGH: Rote Schuhsohlen können als Marke geschützt werden

EuGH: Rote Schuhsohlen können als Marke geschützt werden

EuGH: Rote Schuhsohlen können als Marke geschützt werden

EuGH: Rote Schuhsohlen können als Marke geschützt werden

Rote Schuhsohlen können als Marke eingetragen werden. Das hat der EuGH mit Urteil vom 12. Juni 2018 entschieden (Az.: C-163/16). Sie fallen nicht unter das Verbot der Eintragung von Formen.

Der Eintragung einer Marke können verschiedene Hindernisse entgegenstehen. Nach einer EU-Richtlinie können u.a. Zeichen, die nur aus der Form der Ware bestehen, die durch die Ware selbst bedingt oder zum Erreichen einer technischen Wirkung erforderlich ist, nicht markenrechtlich geschützt werden. Gleiches gilt für die Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

In dem Rechtsstreit vor dem Europäischen Gerichtshof ging es nun darum, ob Schuhe mit roten Sohlen als Erkennungsmerkmal markenrechtlich geschützt sein können. Der EuGH bejaht diese Frage.

Ein Modeschöpfer kreiert hochhackige Damenschuhe mit der auffälligen Besonderheit, dass die Sohle stets die Farbe Rot hat. Im Jahr 2010 ließ er diese Marke in den Benelux-Ländern für die Klasse Schuhe eintragen und ab 2013 für die Klasse hochhackige Schuhe. Die Kontur des Schuhs ist ausdrücklich nicht von der Marke erfasst. Im Jahr 2012 brachte ein niederländisches Unternehmen ebenfalls Schuhe mit roten Sohlen auf den Markt – allerdings zu einem deutlich günstigeren Preis. Der Modeschöpfer sah sein Markenrecht verletzt. Das niederländische Unternehmen führte an, dass die eingetragene Marke ungültig sei, da Zeichen, die ausschließlich aus der Form bestehen, die der Ware einen Wert verleiht, nicht eintragungsfähig seien.

Der EuGH führte aus, dass der Begriff der Form in der Richtlinie nicht definiert ist und daher nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen sei. Aus dem üblichen Wortsinn ergebe sich nicht, dass eine Farbe als solche ohne räumliche Begrenzung eine Form darstellen kann, so der EuGH. In dem vorliegenden Fall beziehe sich die Marke nicht auf eine bestimmte Form der Sohle, da die Kontur des Schuhs ausdrücklich nicht von der Marke erfasst ist. Hauptgegenstand der Marke sei die Farbe und nicht die Form.

Im Gewerblichen Rechtsschutz erfahrene Rechtsanwälte sind kompetente Ansprechpartner, wenn es darum geht, eine Marke eintragen zu lassen, sie zu schützen oder Ansprüche wegen Markenrechtsverletzungen geltend zu machen.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/markenrecht.html

GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.

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