EuGH: Hohe Anforderungen an Eintragung einer Farbmarke als Unionsmarke

EuGH: Hohe Anforderungen an Eintragung einer Farbmarke als Unionsmarke

EuGH: Hohe Anforderungen an Eintragung einer Farbmarke als Unionsmarke

EuGH: Hohe Anforderungen an Eintragung einer Farbmarke als Unionsmarke

Ein Getränkehersteller hatte eine Farbkombination als Unionsmarke eintragen lassen. Der EuGH hat mit Urteil vom 29. Juli 2019 bestätigt, dass die Marke nichtig ist (Az.: C-124/18 P).

An die Eintragung einer Farbkombination sind hohe Hürden geknüpft. Dazu muss u.a. die Anordnung der Farben und ihr Verhältnis zueinander genau definiert sein und eine ausreichende Unterscheidungskraft zu Produkten anderer Anbieter gegeben sein, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte www.mtrlegal.com.

An diesen Anforderungen ist ein Getränkehersteller gescheitert. Er hatte bereits zwei Farbkombination als Unionsmarke eintragen lasse. Dagegen hatte ein konkurrierendes Unternehmen erfolgreich Widerspruch beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) eingelegt. Die Angaben zu der Farbkombination seien viel zu vage. So wurde das Verhältnis der Farben mit ungefähr 50:50 beim ersten Zeichen angegeben und beim zweiten Zeichen, dass die Farben nebeneinander stehen und zu gleichen Teilen angewendet werden.

Diese Beschreibung war schon dem Gericht der Europäischen Union zu unpräzise. Es entschied im November 2017, dass sich die Farbmarke nicht ausreichend abgrenze und die Eintragung nicht sei. Dieses Entscheidung hat nun auch der EuGH bestätigt.

Daran änderte auch die Argumentation des Getränkeherstellers nichts, dass die Farbkombination einen hohen Bekanntheitsgrad erreicht habe und Unterscheidungskraft aufweise.

Der EuGH stellte vielmehr klar, dass die grafische Darstellung von zwei oder mehr Farben systematisch so angeordnet sein müsse, dass die betreffenden Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind. Die bloße form- und konturlose Zusammenstellung zweier oder mehrerer Farben oder die Nennung zweier oder mehrerer Farben “in jeglichen denkbaren Formen” weist nicht die (…) erforderlichen Merkmale der Eindeutigkeit und Beständigkeit auf.

Nach der Rechtsprechung des EuGH können Farbkombinationen nicht als Unionsmarke zugelassen werden, wenn sie eine Vielzahl von Reproduktionen zulasse. Dann seien die Anforderungen an die Klarheit einer Marke nicht erfüllt.

Marken stellen für Unternehmen einen wichtigen Wert dar. Die Anmeldung einer Marke kann aber mit hohen Hürden verknüpft sein. Im IP-Recht erfahrene Rechtsanwälte können im Markenrecht beraten.

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