Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Kündigungsgrund Kirchenaustritt. Ein Austritt aus der Kirche hat für Caritas- und Diakonie-Mitarbeiter Konsequenzen: Sie riskieren die fristlose Kündigung, wenn sie während ihres Arbeitsverhältnisses aus der Kirche austreten. Zwar deckt das Bundesarbeitsgericht grundsätzlich diese arbeitsrechtliche Konsequenz. Ein Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig von Ende 2017 und eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 17.04.2018 deuten aber auf eine Lockerung dieser Arbeitgeberfreundlichen Rechtsprechung.
Das Arbeitsgericht Braunschweig entschied: Eine Diakonie-Mitarbeiterin, mit 64 Jahren kurz vor dem Renteneintrittsalter, arbeitete an der Rezeption und als Verkäuferin in einem betriebsinternen Verkaufsstand. Nach längerem Streit mit ihrem Arbeitgeber trat sie aus der Kirche aus, aus “Gewissensgründen”, wie sie sagt. Die prompte Reaktion der Diakonie: fristlose Kündigung. Die Kündigungsschutzklage der Diakonie-Mitarbeiterin hatte Erfolg. Die Wolfsburger Nachrichten und das Göttinger Abendblatt berichteten über den Fall.
Nur wer “verkündigungsnah”, das heißt seelsorgerisch oder “am Nächsten” tätig sei, nur wer den christlichen Auftrag der Diakonie während seiner Arbeit ausübe, nur der verletze seine arbeitsvertraglichen Pflichten durch einen Kirchenaustritt. Und da die gekündigte Diakonie-Mitarbeiterin nicht “verkündigungsnah” arbeitete, und zudem wegen ihres Alters und ihrer langen Betriebszugehörigkeit besonders schutzwürdig war, fand das Arbeitsgericht Braunschweig die fristlose Kündigung “übertrieben”. Gegen dieses Urteil ging die Diakonie in Berufung.
Gibt es eine Entscheidung des Berufungsgerichts, des Landesarbeitsgerichts Niedersachen? Einem Bericht der Wolfsburger Nachrichten zufolge einigte man sich auf einen Vergleich, in dem sich die Diakonie verpflichtete, eine Abfindung zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen musste den Fall deshalb nicht entscheiden.
Allerdings: Der EuGH begründet am 17.04.2018 einen Antidiskriminierungs-Fall ähnlich, wie das Arbeitsgericht Braunschweig! Der EuGH entschied einen Streit um eine abgelehnte Bewerbung bei der Diakonie so: Bei einer Bewerbung darf eine Kirchenmitgliedschaft nur dann vorausgesetzt werden, wenn sie “eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung” für die Tätigkeit ist. Geklagt hatte eine Sozialpädagogin, die sich bei der Diakonie um eine Stelle bewarb, bei der sie einen Bericht für ein Antirassismus-Komitee der Vereinten Nationen verfassen sollte. Die Diakonie setzte Kirchenmitgliedschaft voraus. Die Bewerberin war kein Kirchenmitglied – und wurde nicht berücksichtigt. Zu Unrecht, so der EuGH! Die Diakonie durfte für diese Tätigkeit keine Kirchenmitgliedschaft voraussetzen. Über den EuGH-Entscheid berichtet Spiegel Online am 17.04.2018.
Was bedeutet das für einen Arbeitnehmer, der wegen Kirchenaustritts fristlos gekündigt wurde? Die EuGH-Entscheidung hat Signalwirkung. Jeder Arbeitsrichter wird sich die Argumente des Arbeitsgerichts Braunschweigs und des EuGH genau anschauen, wenn er eine Kündigungsschutzklage wegen Kirchenaustritts zu entscheiden hat. Wegen Kirchenaustritts gekündigte Fahrer, Küchenhilfen oder Handwerker dürfen auf bessere Klagechancen hoffen. Vielleicht auch Pflegehelfer und Sozialassistenten, bei denen die seelsorgerische Arbeit eher nicht im Vordergrund steht.
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17.04.2018
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