Erneute Unterschrift macht widerrufenes Testament nicht wieder wirksam

Erneute Unterschrift macht widerrufenes Testament nicht wieder wirksam

Erneute Unterschrift macht widerrufenes Testament nicht wieder wirksam

Erneute Unterschrift macht widerrufenes Testament nicht wieder wirksam

Wurde ein Testament wirksam widerrufen, wird es durch die bloße erneute Unterschrift des Erblassers unter seine letztwillige Verfügung nicht wieder gültig. Das hat das OLG München entschieden.

Mit einem Testament kann der Erblasser abweichend von der gesetzlichen Erbfolge bestimmen, wer Erbe werden soll. Es können Umstände eintreten, die den Erblasser seinen Entschluss noch einmal überdenken lassen. Dann ist der Widerruf des Testaments möglich, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte

Ändert der Erblasser seine Meinung erneut und möchte zu den Verfügungen aus dem wirksam widerrufenen Testament zurückkehren, lässt sich das nicht durch eine erneute Unterschrift mit Datum erreichen. Vielmehr muss das Testament erneut wirksam erstellt werden, wie ein Beschluss des OLG München vom 26. Januar 2022 zeigt (Az.: 31 Wx 441/21).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine Frau 2017 ein notarielles Testament erstellt. Ein Jahr später errichtete sie ein neues handschriftliches Testament, in dem sie das ursprüngliche Testament wirksam widerrief. Wieder einige Monate später wollte sie zu dem notariellen Testament von 2017 zurückkehren. Sie unterschrieb mit Datumsangabe eine beglaubigte Abschrift des Testaments und glaubte, dass die getroffenen Verfügungen wieder gelten.

Damit lag sie jedoch falsch. Wie das OLG München feststellte, konnte durch die Unterschrift unter die beglaubigte Abschrift das ursprünglich formwirksam errichtete Testament nicht wieder hergestellt werden. Durch die Unterschrift sei weder ein wirksames Testament erstellt noch das handschriftliche Testament aus dem Jahr 2018 widerrufen worden. Das notarielle Testament aus 2017 lebe durch die neue Unterschrift nicht wieder auf, stellte das OLG München klar.

Dazu wäre ein formwirksames Testament erforderlich gewesen, entweder in Form einer vollständig handgeschriebenen und unterzeichneten oder vor einem Notar abgegebenen Erklärung. Da weder ein erneutes notarielles Testament errichtet wurde noch ein ursprünglich eigenhändiges Testament erneut unterzeichnet wurde, seien die Verfügungen aus dem Testament von 2018 für die Erbfolge maßgeblich.

Die Entscheidung zeigt, dass bei der Erstellung oder auch Widerruf eines wirksamen Testaments strenge Formvorschriften einzuhalten sind. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/private-clients/erbrecht/testament-erbvertrag.html

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