Erbschaft: Pflichtteilsverzicht unter Geschwistern kann teurer werden
Gesetzliche Erben, die auf ihren Pflichtteil verzichten und dafür eine Abfindung erhalten, müssen die Steuerlast im Auge behalten. Die kann nach einem Urteil des BFH höher ausfallen als bisher.
Auch wenn gesetzliche Erben durch ein Testament vom Erbe ausgeschlossen werden, haben sie einen Anspruch auf ihren Pflichtteil. Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte zu Gunsten seiner Geschwister auf den Pflichtteil und erhält dafür im Gegenzug eine Abfindung, kann das nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 10. Mai 2017 deutlich teurer werden als bisher. Demnach muss unterschieden werden, ob der Verzicht noch zu Lebzeiten des Erblassers erfolgte oder erst nach Eintritt des Erbfalls (Az.: II R 25/15). Die steuerlichen Auswirkungen können erheblich sein, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Konkret hatte ein Bruder noch zu Lebzeiten der Erblasserin zu Gunsten seiner drei Geschwister auf seinen Pflichtteil für den Fall verzichtet, dass er von seiner Mutter von der Erbfolge ausgeschlossen wird. Von den Geschwistern erhielt er im Gegenzug jeweils eine Abfindung in Höhe von 150.000 Euro. Von der Mutter hatte er einige Jahre zuvor bereits Schenkungen in Höhe von rund einer Million Euro erhalten.
Das Finanzamt erließ für die Zuwendungen der Geschwister getrennte Schenkungssteuerbescheide und rechnete dabei der Abfindung von je 150.000 Euro jeweils den Wert der Schenkungen der Mutter hinzu, zog dann den seinerzeit geltenden Freibetrag von 205.000 Euro ab. Dabei wandte es die Steuerklasse I mit einem Steuersatz von 19 Prozent an. Unterm Strich ergab sich eine Steuer von 28.405 Euro. Nach einer Klage wurde der Bescheid korrigiert. Die Schenkungssteuer reduzierte sich dadurch auf 10.810 Euro. Denn die Schenkungen der Mutter hätten bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden dürfen.
Allerdings wandte auch das Finanzgericht die Steuerklasse I an. Zu Unrecht, stellte der BFH fest. Da es sich um eine Zuwendung unter Geschwistern und nicht zwischen Eltern und Kind handele, hätte die deutlich ungünstigere Steuerklasse II angewandt werden müssen. Hier lag der Freibetrag nur bei 10.300 Euro (heute 20.000 Euro). Die Schenkungssteuer erhöhte sich dadurch wieder auf ca. 23.600 Euro. Der BFH hat seine Rechtsprechung damit deutlich geändert. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.
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