Emissionshaus Wölbern Invest offenbar insolvent – Kapitalmarktrecht

Emissionshaus Wölbern Invest offenbar insolvent - Kapitalmarktrecht GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Etliche Anleger haben in die Wölbern-Fonds, zum großen Teil geschlossene Immobilienfonds, investiert. Allerdings geriet das Emissionshaus Wölbern Invest in der Vergangenheit immer wieder in die Schlagzeilen: Von dem Verdacht der Untreue im großen Stil war die Rede. Dies gipfelte schließlich in einer groß angelegten Razzia und der Verhaftung des Firmen-Chefs wegen des Verdachts der Untreue in mehr als 300 Fällen. Vor wenigen Tagen meldete dann die Tochtergesellschaft Wölbern Fondsmanagement GmbH Insolvenz an. Nun folgte nach übereinstimmenden Medienberichten der Insolvenzantrag der Muttergesellschaft, der Wölbern Invest KG.

Die Fonds sollen von der Entwicklung nicht betroffen sein, heißt es beschwichtigend. Tatsächlich scheint es aber noch völlig unklar, wie es mit den Fonds weitergeht. Anleger, der Wölbern-Fonds, die um ihr eingesetztes Kapital fürchten, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarkt versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann ganz unabhängig von den aktuellen Entwicklungen mögliche Ansprüche auf Schadensersatz prüfen. Diese können sich aus verschiedenen Gründen ergeben.

Wie erwähnt investierte Wölbern überwiegend in geschlossene Immobilienfonds. Möglicherweise wurden diese in der Anlageberatung als sichere Kapitalanlage, als sogenanntes “Betongold” angepriesen. Allerdings hätte ebenso auf die Risiken, die mit dem Erwerb der Fonds-Anteile verbunden sind, ausdrücklich hingewiesen werden müssen. Denn geschlossene Immobilienfonds sind keineswegs das angepriesene “Betongold”. Sie sind wirtschaftlichen Schwankungen wie sinkenden Mieteinnahmen oder Leerständen unterworfen. Für die Anleger besteht im schlimmsten Fall sogar das Risiko des Totalverlusts.

Darauf hätte ebenso hingewiesen werden müssen wie auf die Provisionen, die an die Bank für die Vermittlung fließen. Diese sogenannten Kick-Back-Zahlungen müssen nach der Rechtsprechung des BGH offen gelegt werden, da sie großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben. Sowohl die mangelhafte Risikoaufklärung als auch das Verschweigen der Kick-Backs kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen.

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