Emissionshaus Castor Kapital meldet Insolvenz an
http://www.grprainer.com/castor-kapital-finanzanlagenvermittlungs-gmbh-und-co-kg.html Das Emissionshaus Castor Kapital ist zahlungsunfähig. Das Insolvenzverfahren wurde am 22. Dezember 2014 am Amtsgericht Nordenham eröffnet (Az. 7 IN 22/14).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Amtsgericht Nordenham eröffnete nicht nur das Insolvenzverfahren über die Castor Kapital GmbH & Co.KG, sondern am gleichen Tag auch über die Verwaltung Castor Kapital GmbH (Az. 7 In 23/14).
Die Anleger der Schiffsfonds, die Castor Kapital bis 2007 auflegte, sind von der Insolvenz des Emissionshauses nicht unmittelbar betroffen, da es sich bei den Schiffsfonds um eigenständige Gesellschaften handelt. Negative Auswirkungen sind aber auch nicht auszuschließen. Zumal die nach wie vor anhaltende Krise der Schifffahrt auch einige Schiffsfonds von Castor Kapital in wirtschaftliche Schwierigkeiten brachte. Einige Fonds mussten Insolvenz anmelden.
In solchen Fällen drohen Anlegern in der Regel hohe finanzielle Verluste bis zum Totalverlust des investierten Geldes. Im Insolvenzfall müssen sie sich zudem darauf einstellen, dass der Insolvenzverwalter ggfs. bereits geleistete Ausschüttungen von den Anlegern zurückverlangt. Betroffene Anleger müssen aber nicht zwangsläufig auf dem Schaden sitzen bleiben. Sie können sich auch an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen kann.
Diese können zum Beispiel entstanden sein, wenn die Anlageberatung nicht ordnungsgemäß verlief und die Anleger nicht umfassend über die Risiken aufgeklärt wurden. Denn mit den Schiffsfonds-Anteilen erwerben die Anleger in der Regel unternehmerische Beteiligungen. Das birgt aber nicht nur die Chance auf Renditen, sondern bringt auch Risiken mit sich, die bis zum Totalverlust des investierten Geldes reichen können. Daher sind Schiffsfonds auch keine sicheren Kapitalanlagen, die zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet sind. Wurden die Risiken im Beratungsgespräch verschwiegen, kann das den Anspruch auf Schadensersatz rechtfertigen.
Darüber hinaus hätten die Anleger auch über die Rückvergütungen der vermittelnden Bank informiert werden müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs offen gelegt werden, damit der Anleger eine Möglichkeit hat, das Provisionsinteresse der Bank zu erkennen, ehe er sich für eine Beteiligung entscheidet. Wurden die Kick-Backs verschwiegen, kann ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden.
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