GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil (Az.: 2 AZR 809/12) vom 29.08.2013 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Ausland haben soll, wenn das Arbeitsverhältnis zu dem Arbeitnehmer durch eine betriebsbedingte Beendigungskündigung gekündigt worden ist. Die sich aus dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ergebende Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung zu geänderten, möglicherweise auch zu erheblich verschlechterten Arbeitsbedingungen anzubieten, um eine Beendigungskündigung zu vermeiden, soll sich grundsätzlich nicht auf freie Arbeitsplätze in einem im Ausland gelegenen Betrieb des Arbeitgebers beziehen.
In dem vom BAG zu entscheidenden Fall war Beklagte ein Unternehmen der Textilindustrie. Der Sitz der Beklagten lag in Nordrhein-Westfalen. In einer Betriebsstätte der Beklagten in der Tschechischen Republik wurden Verbandsstoffe hergestellt, die Endfertigung der Stoffe erfolgte am Sitz der Beklagten in Nordrhein-Westfalen. Nachdem die Beklagte beschlossen hatte, die Produktion komplett auf die Betriebsstätte in der Tschechischen Republik zu verlegen, erhielten die Produktionsmitarbeiter am Sitz der Beklagten eine ordentliche Beendigungskündigung. Die Klägerin hielt die Kündigung durch die Beklagte für sozial ungerechtfertigt. Die Beklagte hätte eine Änderungskündigung aussprechen müssen, sodass die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte über einen Umzug zumindest nachzudenken.
Die Kündigungsschutzklage blieb erfolglos. Laut BAG hätten keine Umstände vorgelegen, die eine Verpflichtung der Arbeitgeberin begründet hätten, dem Arbeitnehmer zur Verhinderung einer Beendigungskündigung einen Arbeitsplatz im Ausland anzubieten.
Bei einer Kündigung ist es wichtig, schnell zu handeln und sich umfassend von einem im Arbeitsrecht versierten Rechtsanwalt beraten zu lassen. Denn nachdem eine Kündigung erklärt wurde, stehen dem Arbeitnehmer nur kurze Fristen zur Verfügung, um eine etwaige Unwirksamkeit der Kündigung durch Rechtsanwälte prüfen zu lassen. So muss der Arbeitnehmer innerhalb einer Woche Einspruch beim Betriebsrat einlegen, bzw. innerhalb von drei Wochen Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben.
Aber auch als Arbeitgeber, der die Wirksamkeit einer Kündigung im Vorfeld, oder auch im Nachhinein überprüfen lassen möchte, sollte Rechtsrat bei einem im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalt eingeholt werden.
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