Drohung des Arbeitgebers mit Anzeige – strafbare Nötigung?

Drohung des Arbeitgebers mit Anzeige – strafbare Nötigung?

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Drohung des Arbeitgebers mit Anzeige - strafbare Nötigung?

Arbeitsrecht

Es kommt immer wieder vor, dass Arbeitgeber einem Arbeitnehmer damit drohen, ihn wegen einer Straftat anzuzeigen. Möglicherwiese steht ein entsprechender Verdacht im Raum. Der Arbeitgeber versucht dann auf diesem Wege, den Mitarbeiter dazu zu bewegen, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen oder gar eine eigene Kündigung auszusprechen. Wie Arbeitnehmer in einer solchen Situation reagieren sollten, hatte ich in einem vorangegangenen Beitrag schon erklärt. Nun stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob sich Arbeitgeber durch eine solche Drohung eigentlich strafbar machen.

Nötigung bei Drohung mit Strafanzeige

Die Frage wird immer wieder von Arbeitnehmern gestellt. Sofern allerdings ein Arbeitnehmer eine Straftat zulasten des Arbeitgebers begangen hat, ist es dessen Recht, Strafanzeige zu erstatten. Es mag sich dann zwar um eine Drohung mit einem empfindlichen Übel handeln. Diese Drohung wird in solchen Fällen aber meistens im Verhältnis zum angestrebten Zweck nicht als verwerflich und demnach nicht als rechtswidrig anzusehen sein.

Anfechtbarkeit des Aufhebungsvertrages

Relevant werden kann eine Drohung des Arbeitgebers auch, wenn der Arbeitnehmer in der Folge einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet. Davor warne ich immer eindringlich, weil es extrem schwierig ist, sich von einer solchen Vereinbarung wieder zu lösen, wenn sie einmal unterzeichnet ist. Zwar kann dem Arbeitnehmer in Fällen der Drohung mit einer Kündigung durch den Arbeitgeber das Recht zur Anfechtung des Aufhebungsvertrages zustehen. Das ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon abhängig, ob der Arbeitgeber infolge der Verfehlung des Arbeitnehmers bzw. den entsprechenden Vorwürfen vernünftigerweise an eine Kündigung denken durfte. Ist das der Fall, soll eine Anfechtung nicht möglich sein. Sie kommt also demnach regelmäßig nur in Betracht, wenn die Vorwürfe völlig aus der Luft gegriffen und somit unhaltbar sind.

Bei Vorwurf einer Straftat unbedingt rechtlich beraten lassen

Wem also als Arbeitnehmer Straftaten von Seiten des Arbeitgebers zur Last gelegt werden, sollte sich unbedingt sofort in rechtliche Beratung begeben. Auch wenn der Arbeitgeber Druck aufbaut und auf die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages drängt, sollte man Ruhe bewahren und zunächst einen Anwalt aufsuchen. Seriöse Angebote des Arbeitgebers sind immer mit einer Bedenkzeit verbunden. Jegliche Einlassung ohne vorherige Beratung kann angesichts der großen Risiken (Verlust des Arbeitsplatzes, Verzicht auf eine Abfindung, Sperrzeit bei der Bundesagentur für Arbeit, drohendes Strafverfahren etc.) ggf. weitreichende nachteilige Konsequenzen haben.

So können wir Ihnen helfen

Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber und erstreiten Abfindungen und auch in anschließenden Strafverfahren. Gerade wenn der Verdacht einer Straftat im Raum steht, ist es besonders wichtig, dass der Anwalt sowohl die arbeitsrechtliche als auch die strafrechtliche Komponente des Geschehens hinreichend beachtet und sorgfältig gegeneinander abwägt.

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Besprechen Sie Ihren Fall zunächst unverbindlich mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht: Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage und ein geeignetes Vorgehen im Hinblick auf das drohende Strafverfahren.

25.9.2017

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