Deltoton GmbH: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet
http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html Über die Deltoton GmbH wurde am 2. Februar 2015 das vorläufige Insolvenzverfahren am Amtsgericht Würzburg eröffnet.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Staatsanwaltschaft Würzburg ermittelt bereits seit geraumer Zeit gegen die Deltoton GmbH (ehemals Frankonia) wegen des Verdachts auf Anlagebetrug. Im Zuge der Ermittlungen kam es auch zu einer groß angelegten Razzia, bei der umfangreiches Beweismaterial sichergestellt und mehrere Personen festgenommen wurde. Sie sollen Kapitalanleger betrogen haben, der Schaden soll im zweistelligen Millionenbereich liegen. Nun wurde über die Deltoton GmbH das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet.
Anleger konnten sich über verschiedene Gesellschaften an Deltoton-Produkten beteiligen. Dazu zählten u.a. auch die CSA Beteiligungsfonds. Die Beteiligungen verliefen für die Anleger alles andere als erfolgversprechend. Dennoch wurden sie zum Teil am Ende der Laufzeit noch aufgefordert, weiteres Geld einzuzahlen.
In Anbetracht der jüngsten Entwicklungen sollten die Anleger handeln und ihre Ansprüche auf Schadensersatz wahren. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Die Anlageprodukte der Deltoton-Gruppe können als risikoreich eingestuft werden. Im Zuge der Anlageberatung hätten die Anleger umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Ist die Risikoaufklärung ausgeblieben oder war unzureichend, kann das den Anspruch auf Schadensersatz begründen.
Darüber hinaus können auch die jeweiligen Emissionsprospekte unter die Lupe genommen werden. Denn die Prospektangaben müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein, damit sich der Anleger ein möglichst genaues Bild von der Kapitalanlage, von ihren Chancen aber auch von ihren Risiken machen kann. Unvollständige oder irreführende Angaben können dieses Bild verfälschen, so dass sich der Anleger quasi unter falschen Voraussetzungen beteiligt.
Wie immer gilt auch in diesem Fall zunächst die Unschuldsvermutung. Sollten sich die Betrugsvorwürfe allerdings bestätigen, kann das noch weitere rechtliche Möglichkeiten eröffnen. Sollte das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet werden, müssen die Forderungen zur Insolvenztabelle beim zuständigen Insolvenzverwalter form- und fristgerecht angemeldet werden.
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