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Der Bundesgerichtshof hat am 29. April 2014 ein durchaus wegweisendes Urteil zu offenen Immobilienfonds gesprochen (Az. XI ZR 477/12 u.a.). Der BGH stellte fest, dass die vermittelnden Banken die Anleger über das Schließungsrisiko eines offenen Immobilienfonds ungefragt hätten aufklären müssen.
Die Möglichkeit der jederzeitigen Rückgabe der Anteile war für viele Anleger ein wesentlicher Aspekt in offene Immobilienfonds wie den Degi Europa zu investieren. Das Schließungsrisiko bedeutet nach Ansicht des BGH allerdings ein ständiges Liquiditätsrisiko für die Anleger. Daher hätten sie über dieses Risiko informiert werden müssen – unabhängig davon, ob eine Schließung des Fonds bei Vertragszeichnung schon absehbar gewesen sei oder nicht. Das gelte auch für Verträge, die schon vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden.
Im Zuge dieser Finanzkrise gerieten viele offene Immobilienfonds in Schwierigkeiten. Der Degi Europa war da keine Ausnahme. Da zu viele Anleger gleichzeitig ihre Anteile zurückgeben wollten, reichte die Liquidität des Fonds nichts aus, um alle Forderungen zu bedienen. In der Folge wurde die Anteilsrücknahme ausgesetzt, der Fonds geschlossen und auch nicht wieder eröffnet, sondern liquidiert. Dadurch drohen etlichen Anlegern große finanzielle Verluste.
Das aktuelle Urteil des BGH macht geschädigten Anlegern nun aber wieder berechtigte Hoffnung, doch noch Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können. Entscheidend dafür ist, ob sie von ihrer Bank falsch beraten wurden, d.h. nicht über das Schließungsrisiko des Fonds aufgeklärt wurden.
Ob eine fehlerhafte Anlageberatung durch die Bank vorlag und Schadensersatz geltend gemacht werden kann, muss natürlich im Einzelfall geprüft werden. Das Urteil des Bundesgerichtshofs bietet auch Anlegern, die schon einmal erfolglos auf Schadensersatz geklagt haben, nun eine zweite Chance. Denn die Aussichten, Ansprüche auf Schadensersatz durchsetzen zu können, sind durch die aktuelle Rechtsprechung des BGH deutlich gestiegen.
Zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche können sich geschädigte Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.
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