DAC 7 Richtlinie – Änderungen bei Betriebsprüfung

DAC 7 Richtlinie – Änderungen bei Betriebsprüfung

DAC 7 Richtlinie – Änderungen bei Betriebsprüfung

DAC 7 Richtlinie - Änderungen bei Betriebsprüfung

Das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf zur Umsetzung der DAC 7 Richtlinie vorgelegt. Der Entwurf beinhaltet auch Änderungen bei Außenprüfungen oder Betriebsprüfungen.

Mit der sog. DAC 7 Richtlinie setzt die EU Aktualisierungen bei der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts um, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte Die Richtlinie soll bis Ende des Jahres in nationales Recht umgesetzt sein, am 12. Juli 2022 hat das BMF nun einen Referentenentwurf vorgelegt.

Betroffen von den Neuregelungen ist auch die Durchführung von Außenprüfungen. Sie sollen durch eine Vielzahl von Änderungen in der Abgabenordnung beschleunigt werden. Zudem soll ein “Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber” geschaffen werden. Ein weiterer Punkt ist die Verbesserung des automatischen Informationsaustausches durch Änderungen im EU-Amtshilfegesetz.

Zentraler Punkt ist die Beschleunigung von Außenprüfungen. Sie sollen früher begonnen und abgeschlossen werden können. Um das zu erreichen, sieht der Referentenentwurf eine erweitere Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen vor. Die Betriebsprüfer wiederum sollen ihre Prüfungsschwerpunkte benennen und Zwischengespräche mit den Steuerpflichtigen führen.

Vorgesehen ist u.a. eine Begrenzung der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO. Die Ablaufhemmung soll dann fünf Jahre betragen. Die Fünfjahresfrist beginnt im Jahr der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung zu laufen.

Zudem soll es möglich sein, während der noch laufenden Betriebsprüfung bereits bindende Teilabschlüsse zu erstellen. Ziel ist es, dadurch frühzeitig Rechtssicherheit zu schaffen.

Eingeführt werden soll auch ein neues Sanktionssystem, wenn die Steuerpflichtigen ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen. Dazu wird der § 200a Abs. 1 AO neu eingeführt werden. Wird einem qualifizierten Mitwirkungs- und Vorlageverlangen der Betriebsprüfungsstelle nicht nachgekommen, kann ein Mitwirkungsverzögerungsgeld in Höhe von 100 Euro pro Tag, maximal jedoch in Höhe von 10.000 Euro verlangt werden.

Das Gesetz soll zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Steuerpflichtige müssen sich auf einige Änderungen besonders im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht bei Betriebsprüfungen einstellen. Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

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