CS Euroreal wird seit drei Jahren abgewickelt – Schadensersatzansprüche der Anleger
http://www.grprainer.com/CS-Euroreal.html Seit drei Jahren wissen die Anleger des CS Euroreal, dass der offene Immobilienfonds abgewickelt wird. Ansprüche auf Schadensersatz können nach wie vor geltend gemacht werden.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Am 21. Mai 2012 scheiterte die Wiedereröffnung unter Vorbehalt des offenen Immobilienfonds CS Euroreal. Da die liquiden Mittel des Fonds nicht ausreichten, um die Rückgabewünsche der Anleger zu bedienen, wurde die Auflösung des Fonds beschlossen. Die Abwicklung soll am 30. April 2017 abgeschlossen sein.
Während der Abwicklungsphase wird versucht, die Immobilien aus dem Fondsbestand zu verkaufen. Die Anleger erhalten in turnusmäßigen Abständen Ausschüttungen, deren Höhe sich maßgeblich an den erzielten Verkaufserlösen orientiert. Dabei können finanzielle Verluste für die Anleger nicht ausgeschlossen werden. Allerdings haben sie auch die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.
Ansprüche auf Schadensersatz können aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Denn zu einer anleger- und objektgerechten Beratung gehört auch die umfassende Aufklärung über die Funktionsweise und die Risiken der Kapitalanlage. Ein wesentliches Merkmal offener Immobilienfonds ist, dass die Anteile jederzeit zurückgegeben werden können. Die Anleger können also immer über ihr Geld verfügen. Ausnahme: Die Fondsgesellschaft setzt die Rücknahme der Anteile aus.
Nachdem lange umstritten war, ob Banken über dieses Schließungsrisiko informieren müssen, nahm der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 29. April 2014 dazu eindeutig Stellung. Der BGH entschied, dass die vermittelnden Banken ungefragt über das Schließungsrisiko informieren müssen. Blieb diese Aufklärung aus, haben sich die Banken schadensersatzpflichtig gemacht Für die Karlsruher Richter stellt die Möglichkeit, die Anteilsrücknahme auszusetzen ein stetes Liquiditätsrisiko für die Anleger während der Investitionsphase dar. Daher hätten sie darüber informiert werden müssen. Unwesentlich für die Aufklärungspflicht ist, ob die Schließung des Fonds zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits absehbar war oder nicht. Daher lässt sich die Rechtsprechung des BGH auch auf Verträge anwenden, die bereits vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden.
Ob die Bank gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen hat, muss immer im Einzelfall geklärt werden.
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