Corona – BGH zur Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung

Corona – BGH zur Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung

Corona – BGH zur Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung

Corona - BGH zur Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung

Bei behördlich angeordneten coronabedingten Schließungen kann die Betriebsschließungsversicherung nach einem Urteil des BGH vom 18. Januar 2023 eintrittspflichtig sein (Az.: IV ZR 465/21).

Wegen Corona kam es in der Gastronomie und Hotellerie wiederholt zu behördlich angeordneten Schließungen. Das aktuelle BGH-Urteil zeigt, dass die Betriebsschließungsversicherung unter bestimmten Voraussetzungen eintrittspflichtig ist, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die ihre Mandantschaft auch in rechtlichen Fragen rund um Corona berät.

In dem zu Grunde liegenden Fall vor dem BGH ging es um die Klage eines Hoteliers aus Hameln. Dieser musste aufgrund einer behördlichen Anordnung sein Hotel für Touristen erstmals im März 2020 und erneut im November 2020 schließen, um die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen. Der Hotelier nahm daher seine Betriebsschließungsversicherung in Anspruch, die die Zahlung jedoch verweigerte.

In den Versicherungsbedingungen heißt es, dass der Versicherer Entschädigung leistet, wenn die zuständige Behörde den versicherten Betrieb aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger ganz oder teilweise schließt. Die meldepflichtigen Krankheiten wurden in den Versicherungsbedingungen nicht aufgeführt, sondern nur pauschal darauf hingewiesen, dass dies “die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger” sind.

Im März 2020 war Covid-19 bzw. das Corona-Virus SARS-CoV-2 im Infektionsschutzgesetz noch nicht namentlich aufgeführt. Das geschah erst am 23. Mai 2020. Demnach habe der Hotelier für die erste Schließung im März 2020 keinen Anspruch gegen den Versicherer. Anders sehe dies jedoch für die zweite Schließung im November 2020 aus, so der BGH.

Denn aus den Versicherungsbedingungen gehe nicht eindeutig hervor, ob für den Versicherungsschutz der Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der Zeitpunkt des Schadenseintritts maßgeblich ist. Diese Unklarheit gehe zu Lasten des Versicherers. Daher habe der Hotelier für die zweite Schließung im November 2020 Anspruch auf Leistungen der Betriebsschließungsversicherung, entschied der BGH.

Das Urteil des BGH zeigt, dass es für den Versicherungsschutz auf die genauen Formulierungen in den Vertragsbedingungen ankommt.

MTR Legal Rechtanwälte berät in rechtlichen Fragen rund um Corona.

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