Corona: Betriebsschließungsversicherung muss rund 760.000 Euro für geschlossene Bars zahlen
Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 19. Februar 2021 entschieden, dass die Betriebsschließungsversicherung aufgrund einer Corona-bedingten Barschließung zahlen muss (Az.: 40 O 53/20).
Die Rechtsprechung zur Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung aufgrund des Corona-Lockdowns ist nicht einheitlich. Das Landgericht Düsseldorf hat nun im Sinne der Versicherungsnehmer entschieden. Ein Versicherungsunternehmen muss zwei Barbetreibern Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung in Höhe von mehr als 760.000 Euro zahlen, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.
Die beiden Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall betreiben drei Bars in der Düsseldorfer Altstadt. Wegen der Corona-Pandemie mussten sie die Bars auf Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Düsseldorf hin schließen. Bereits in den Jahren 2017 und 2018 hatten sie Betriebsschließungsversicherungen für die Bars abgeschlossen. Nach der angeordneten Schließung der Bars im ersten Corona-Lockdown wollte der Versicherer für den Umsatzausfall allerdings nicht zahlen. Dies begründete er damit, dass laut Police nur Krankheiten abgedeckt seien, die zum Zeitpunkt der Schließung ausdrücklich im Infektionsschutzgesetz aufgeführt seien. Covid-19 gehöre nicht dazu.
Die Klage der Barbetreiber auf Leistung der Versicherung hatte Erfolg. Das LG Düsseldorf bejahte den Versicherungsschutz für die drei Bars. Der Versicherer müsse daher insgesamt rund 760.000 Euro zahlen.
Die Bars hätten aufgrund der Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf vom 18.03.2020 geschlossen werden müssen. Der Versicherungsfall sei mit der Schließung eingetreten, so das Gericht. Der zugelassene Außerhausverkauf habe nicht zum Kernbereich des Geschäftsmodells der Bars gehört. Diese Alternative sei wirtschaftlich nicht durchführbar gewesen und musste von den Barbetreibern nicht durchgeführt werden.
Der Versicherungsschutz bestehe, auch wenn das Corona-Virus zum Zeitpunkt der Allgemeinverfügung vom 18.03.2020 naturgemäß noch nicht im Infektionsschutzgesetz aufgeführt wurde. Die Klausel in den Versicherungsbedingungen, dass sich der Versicherungsfall nur auf die im alten Infektionsschutzgesetz ausdrücklich aufgeführten Erreger beschränke, stelle eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar und sei daher nach § 307 BGB unwirksam, so das LG Düsseldorf. Gegen das Urteil kann noch Berufung eingelegt werden.
Gerichte urteilen zur Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung unterschiedlich. Erfahrene Rechtsanwälte können im Rechtsstreit mit dem Versicherer beraten.
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