GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im Jahr 2008 legte die zur Commerzbank-Gruppe zählende Commerz Real Fonds Beteiligungsgesellschaft (CFB) den Schiffsfonds CFB Fonds Nr. 169 Twins 2 auf. Investiert wurde in die beiden Containerschiffe MS Nedlloyd Marita (ehemals MS Marita Star) und MS Maersk Nottingham (ehemals MS Regina Star). Für die Anleger verlief die Beteiligung an dem Schiffsfonds eher unbefriedigend.
Betroffene Anleger, die sich auf Grund der Entwicklung lieber wieder von ihren Fondsanteilen trennen möchten, können sich von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt beraten lassen. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz gegen die vermittelnde Bank geltend gemacht werden können. Insbesondere können dabei Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung durch die vermittelnde Bank in Betracht kommen.
Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung aufgeklärt werden müssen. Wie die anhaltende Krise der Handelsschifffahrt belegt, sind die Risiken bei Schiffsfonds beträchtlich. Die Wirtschaftlichkeit der Fonds ist wesentlich von der Auslastung der Schiffe und den Charterraten abhängig. Auf Grund von Schwankungen in der Weltwirtschaft und aufgebauter Überkapazitäten sind die Charterraten in den vergangenen Jahren deutlich gesunken. Problematisch sind auch die langen Laufzeiten und die erschwerte Handelbarkeit der Anteile, so dass sich die Anleger praktisch nicht von ihrer Beteiligung trennen können. Am Ende kann für sie sogar der Totalverlust stehen.
Von einer sicheren Kapitalanlage kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Dennoch wurde die Beteiligung an Schiffsfonds erfahrungsgemäß häufig als “sehr sicher” dargestellt. Gleichzeitig wurden auch oft die Vermittlungsprovisionen für die Bank verschwiegen. Diese müssen aber nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs offen gelegt werden.
Das Verschweigen der Rückvergütungen kann den Anspruch auf Schadensersatz ebenso begründen wie eine unzureichende Risikoaufklärung.
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