Bundesverfassungsgericht weist Eilanträge gegen Gesetz zum Einheitlichen Patentgericht zurück

Bundesverfassungsgericht weist Eilanträge gegen Gesetz zum Einheitlichen Patentgericht zurück

Bundesverfassungsgericht weist Eilanträge gegen Gesetz zum Einheitlichen Patentgericht zurück

Bundesverfassungsgericht weist Eilanträge gegen Gesetz zum Einheitlichen Patentgericht zurück

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 23. Juni 2021 zwei Eilanträge gegen das Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht abgelehnt (Az. 2 BvR 2216/20 und 2 BvR 2217/20).

Mit dem europäischen Einheitspatent soll das Patenrecht innerhalb der EU vereinfacht werden. Unternehmen soll dies Zeit und Geld sparen. Auch wenn im Grunde Konsens darüber herrscht, erweist sich der Start als schwierig. Grund dafür ist, dass zur europäischen Regelung auch die Einrichtung eines Einheitlichen Patentgerichts gehört – und dagegen regt sich in Deutschland Widerstand. Schon Anfang 2020 hatte das Bundesverfassungsgericht das entsprechende Vertragsgesetz für nichtig erklärt, weil es nicht mit der notwendigen Zweidrittelmehrheit vom Bundestag beschlossen worden war, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.

Als Bundestag und Bundesrat das Gesetz zum Einheitlichen Patengericht Ende 2020 erneut beschlossen haben, kam es wieder zu Verfassungsbeschwerden und das Gesetz befand sich weiter in der Warteschleife. Doch nun steht der Einführung des Gesetzes nichts mehr im Weg – nachdem das Bundesverfassungsgericht zwei Eilanträge gegen das Gesetz abgewiesen hat. Die Verfassungsbeschwerden seien unzulässig, weil die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Grundrechte nicht hinreichend substantiiert dargelegt hätten, so das BVerfG. Das Gesetz kann nun ausgefertigt werden.

Zum Hintergrund: Das Einheitliche Patentgericht soll bei Streitigkeiten über Patentverletzungen, Bestand von Patenten oder Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts zuständig sein. Zudem sollen in den Vertragsmitgliedsstaaten erstinstanzliche Kammern und ein Berufungsgericht mit Sitz in Luxemburg errichtet werden. Das Übereinkommen zum Einheitlichen Patentgericht konnte bisher nicht in Kraft treten, weil es noch an der Zustimmung Deutschlands fehlte.

Außer Spanien und Kroatien beteiligen sich alle EU-Staaten am europäischen Einheitspatent. Durch das Einheitspatent kann jeder Inhaber eines europäischen Patents auch zentral einen Antrag auf einheitliche Wirkung des Patents innerhalb der teilnehmenden Staaten stellen, anstatt den Patentschutz einzeln zu beantragen. Das spart Zeit und Geld. Nach Angaben der EU-Kommission können die Kosten für die Anmeldung eines Patents so um bis zu 32.000 Euro sinken. Das Einheitspatent kann jetzt voraussichtlich Anfang 2022 starten.

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