Bundeskartellamt verhängt Bußgelder in Millionenhöhe wegen illegaler Absprachen
Wegen der gemeinsamen Kalkulation von einheitlichen Bruttorpreisempfehlungen hat das Bundeskartellamt Bußgelder in Höhe von insgesamt ca. 23 Millionen Euro verhängt.
Wie das Bundeskartellamt mit Fallbericht vom 16. März 2018 mitteilt, hat die Behörde mit Entscheidung vom 21. Februar 2018 gegen zehn Unternehmen und einen persönlich Betroffenen aus der Sanitär-, Heizung- und Klimabranche (SHK) Bußgelder in einer Gesamthöhe von rund 23 Millionen Euro verhängt (Az.: B5 – 139/12).
Als Grund für die Geldbuße gibt das Bundeskartellamt an, dass die konkurrierenden Sanitärgroßhändler die jeweiligen Empfehlungen für Bruttolistenpreise, die in ihren Verkaufskatalogen angegeben wurden, unter Nutzung interner Daten wie Betriebskosten, Gängigkeit und Mindestrabatten gemeinsam kalkuliert wurden. Zu Grunde gelegt wurde dabei demnach der höchste Einkaufspreis, den ein Sanitärgroßhändler für den jeweiligen Artikel beim Hersteller erzielen konnte.
Die Unternehmen waren Mitglieder des Kalkulationsausschusses des Mittelstandskreises Sanitär NRW (MKS NRW) und haben sich gegenseitig sowie weiteren Mitgliedern die Verwendung dieser Bruttolistenpreise empfohlen. Dies führte vielfach dazu, dass diese Preise in den Katalogen übernommen oder nur geringfügig geändert wurden. Durch die gemeinsame Kalkulationsbasis sei es zu einer wettbewerbswidrigen Annäherung des Ausgangspreisniveaus und damit auch zu weniger Wettbewerb gekommen, so das Bundeskartellamt.
Spätestens mit der im Juli 2005 in Kraft getretenen 7. GWB-Novelle wurde der Ausnahmetatbestand der Mittelstandsempfehlung abgeschafft. Die Mitglieder des MKS NRW wären daher verpflichtet gewesen, ihr kartellrechtwidriges Verhalten neu zu bewerten abzustellen. Stattdessen wurde aber die gemeinsame Kalkulation der Bruttolistenpreise bis zur Durchsuchung im März 2013 fortgesetzt. Da die Beteiligten bei der Aufklärung mit dem Bundeskartellamt kooperiert haben, profitierten sie von einer Bonusregelung, die zu einer Ermäßigung der Bußgelder führte.
Die Entscheidung des Bundeskartellamtes bedeutet für die Geschädigten des Kartells, dass sie Schadensersatz von den Kartellanten verlangen können. Der Verstoß muss nicht mehr nachgewiesen werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Zudem weist die Kanzlei darauf hin, dass Verstöße gegen das Kartellrecht oder das Wettbewerbsrecht hart sanktioniert werden. Dabei muss es nicht immer um offensichtliche Verstöße wie illegale Preisabsprachen gehen. Im Kartellrecht und Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Unternehmen beraten und bei Verstößen gegen das Kartellrecht bzw. Wettbewerbsrecht Forderungen durchsetzen oder abwehren.
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