BGH verschärft Aufklärungspflicht über Provisionen bei der Anlagevermittlung
Anlageberater und Vermittler müssen über ihre Vertriebsprovisionen aufklären, wenn diese 15 Prozent des Anlagekapitals übersteigen. Dabei ist das Agio in die Berechnung einzubeziehen.
Zu den Informationspflichten eines Anlageberaters oder Vermittlers gehört es, über seine Vertriebsprovisionen aufzuklären, wenn diese 15 Prozent des von dem Anleger einzubringenden Kapitals übersteigen. Bleibt diese Aufklärung aus, können dem Anleger daraus Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung entstehen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19. Oktober 2017 entschieden, dass in die Berechnung der Provisionen auch auf das Beteiligungskapital zu zahlende Agio einzubeziehen ist (Az.: III ZR 565/16). Durch diese Rechtsprechung sind Vertriebsprovisionen in Höhe von 15 Prozent schneller erreicht und die Chancen der Anleger auf Schadensersatz bei fehlgeschlagenen Kapitalanlagen gestiegen, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
In dem Fall vor dem BGH klagte ein Anleger eines Schiffsfonds auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Er führte u.a. an, dass er nicht über die Innenprovisionen aufgeklärt worden sei, die unter Berücksichtigung des Agios von 5 Prozent insgesamt 20 Prozent betragen hätten. Nach Auffassung der Beklagten sei das Agio bei der Ermittlung der Provisionszahlungen nicht zu berücksichtigen. Daher seien keine Provisionen von mehr als 15 Prozent geflossen und es habe keine Aufklärungspflicht über die Höhe der Provisionen gegeben.
Der BGH stellte sich auf die Seite des Anlegers. Ein Anlageberater oder Vermittler müsse ungefragt über seine Vertriebsprovisionen aufklären, wenn diese eine Höhe von 15 Prozent des von dem Anleger einzubringenden Anlagekapitals überschreiten. In diese Berechnung sei das Agio einzubeziehen, so der BGH. Denn der Anleger werde stets den Gesamtbetrag seiner Investition, einschließlich Agio, betrachten, um zu beurteilen, ob sich die Beteiligung an der Geldanlage für ihn lohnt. Zu hohe Vermittlungskosten ließen einen Rückschluss auf die geringere Werthaltigkeit der Kapitalanlage zu. Für den Anleger sei es dabei ohne Bedeutung, ob diese Kosten aus dem Eigenkapital selbst oder einem zusätzlichen Agio bestritten werden. Erst das Verhältnis der Gesamtkosten zum einzubringenden Eugenkapital ermögliche dem Anleger den Rückschluss auf eine mögliche geringere Werthaltigkeit der Geldanlage.
Anleger fehlgeschlagener Kapitalanlagen können sich zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüche an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden.
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