Aktuelle Entwicklung beim Widerruf der Lebensversicherungspolice – Anleger haben Recht auf Prämienauszahlung und Rückerstattung aus dem Nutzungsersatzrecht
Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Pressemitteilung vom 29.07.2015 mitteilte, haben Lebensversicherungsunternehmen im Falle eines Widerrufs der Lebensversicherungspolice den Versicherungskunden nicht nur die eingezahlten Prämien herauszugeben, sondern auch die hierauf gezogenen Nutzungen. Abzuziehen von diesem Anspruch sind nur die Risikoanteile für den tatsächlichen Versicherungsschutz sowie ggf. gezahlte Kapitalertragssteuer. Provisionen und Abschlusskosten dagegen gehen zu Lasten des Versicherungsunternehmens. Das Urteil dürfte weitreichende Folgen haben, meint Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der eine Vielzahl von Versicherungskunden vertritt.
Nutzungsentschädigung bei Widerruf des Versicherungsnehmers
“Zwischen den Oberlandesgerichten war bisher streitig, ob nach dem Widerruf einer Lebensversicherung der Versicherte Zinsen auf die von der Versicherung zurückzuerstattenden Prämien verlangen kann. Rechtlich gesehen handelt es sich hierbei um einen Nutzungsersatz, den einige Gerichte den Versicherten zugesprochen haben, andere dagegen nicht. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass nach einem Widerspruch des Versicherungsnehmers die Bereicherungsansprüche auch die Nutzungen umfassen. Allerdings können diese nicht pauschal mit einem bestimmten Zinssatz beziffert werden. Der Versicherungsnehmer muss hierzu konkret vortragen”, teilt Rechtsanwalt Röhlke mit.
Im konkreten Fall hat nach Mitteilung des Bundesgerichtshofes die Nutzungsentschädigung in gesetzlicher Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz auch in der Revision gehalten, tatsächlich dürfte aber nun in den vielen gerichtlichen Verfahren zum Widerruf einer Lebensversicherung konkreterer Vortrag verlangt werden. Einige Gerichte, z. B. das OLG Schleswig, haben hier bereits auf die durchschnittliche Rendite eines Versicherungsunternehmens abgestellt, die bei ca. 5% auf das Eigenkapital lag.
Widerrufsrendite: Was bedeutet das konkret für die Versicherungswirtschaft? – Lebensversicherung als attraktives Investment nach Widerruferklärung?
Das Urteil dürfte weitreichende Folgen für die Versicherungswirtschaft haben, da in der Entscheidung explizit über einen Vertrag entschieden wurde, der bereits durch den Versicherungsnehmer gekündigt war und bei dem das Versicherungsunternehmen den oftmals unter der Prämieneinzahlung liegenden Rückkaufswert ausgezahlt hatte. Erst nach dieser Auszahlung hat der Versicherungskunde den Widerruf erklärt. Nunmehr bekommt er die Differenz zwischen Prämien und Rückkaufswert ausgezahlt sowie noch eine ordentliche Rendite in Form des Nutzungsersatzes. “Diese Widerrufsrendite macht tatsächlich Lebensversicherungen zu einem attraktiven Investment. Versicherungen, die heute gekündigt werden, dürften eine weitaus höhere Rendite einbringen als Versicherungen, die in nächster Zeit ordnungsgemäß zu Ende geführt werden. Vor diesem Hintergrund kann dem Versicherungskunden nur empfohlen werden, einen hierauf spezialisierten Anwalt aufzusuchen”, teilt Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit.
Zusammenhänge “Inora Life” und Widerrufsrendite – Das BGH Urteil ermöglicht den betroffenen Anlegern eine angemessene Auszahlung durch die Verzinsung
Röhlke weist insbesondere auf die Versicherungen des englischen Versicherers Inora Life hin, der zwischen 2004 und 2005 ein Versicherungsprodukt vertrieben hat, bei welchem eine Verdreifachung des eingesetzten Versicherungskapitals in Aussicht gestellt wurde, sofern Aktien eines vorher festgelegten Aktienkorbes einen gewissen Wert nicht unterschreiten sollten. Dieser Fall ist nunmehr aber eingetreten, so dass die Inora Life angekündigt hat, Auszahlungen nach Vertragsablauf von 12 Jahren lediglich ungefähr in Höhe der eingezahlten Prämien vorzunehmen. Die Versicherten dürften sich nunmehr nach einem noch zu erklärenden Widerruf auf eine angemessene Verzinsung ihres Geldes in den letzten zwölf Jahren freuen, meint Röhlke, der bereits entsprechende Verfahren führt.
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Christian-H. Röhlke
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Röhlke Rechtsanwälte haben ihre Kernkompetenz im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als “Immobilienrente schmackhaft gemacht wurden. Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.Weitere Information finden Sie unter: www.kanzlei-roehlke.de
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