BGH: Goldener Farbton des Schokohasen genießt Markenschutz

BGH: Goldener Farbton des Schokohasen genießt Markenschutz

BGH: Goldener Farbton des Schokohasen genießt Markenschutz

BGH: Goldener Farbton des Schokohasen genießt Markenschutz

Der Bundesgerichthofs hat mit Urteil vom 29. Juli 2021 entschieden, dass der goldene Farbton, den ein Hersteller für seine Schokohasen verwendet, Markenschutz genießt (Az.: I ZR 139/20).

Seit Jahrzehnten taucht der golden verpackte Schokohase der Herstellerin in den Wochen vor Ostern in den Regalen der Supermärkte auf und hat bei den Verbrauchern einen hohen Bekanntheitsgrad. Nach einer Umfrage der Herstellerin ordnen 70 Prozent der Befragten den Goldton der Folie dem Unternehmen zu. Der BGH hat nun entschieden, dass der Farbton aufgrund seines hohen Zuordnungsgrads Markenschutz genießt, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte. Damit hat der BGH ein Urteil des Oberlandesgerichts München gekippt.

Da der goldene Schokohase schon seit Beginn der 1950er Jahre vertrieben wird, ist die Herstellerin der Auffassung, dass sie Inhaberin der Benutzungsmarke dieses Goldtons ist. Sie sah daher ihr Markenrecht verletzt als ein Wettbewerber 2018 ebenfalls einen goldenen Schokohasen anbot.

Das OLG München hatte die Klage jedoch abgewiesen. Aus der langjährigen Verwendung des Farbtons ergeben sich noch keine markenrechtlichen Ansprüche. Der Farbton habe für die Schokohasen keine Verkehrsgeltung erlangt und die Klägerin sei daher nicht Inhaberin einer Benutzungsmarke gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG, so das OLG (Az.: 29 U 6389/19).

Der BGH sah dies jedoch anders und gab der Revision der Klägerin statt. Sie habe nachgewiesen, dass der Goldton des Schokohasen Verkehrsgeltung erlangt habe. Nach der vorgelegten Umfrage betrage der Zuordnungsgrad 70 Prozent und übersteige damit die erforderlichen 50 Prozent deutlich, so der BGH.

Für den Erwerb von Verkehrsgeltung sei es nicht erforderlich, dass das Farbzeichen für alle oder viele Produkte des Unternehmens als eine Art “Hausfarbe” verwendet werde. Auch andere Gestaltungsmerkmale sprächen nicht gegen eine Verkehrsgeltung des Farbtons. Vielmehr komme es darauf an, dass die angesprochenen Verbraucher in einer Verwendung dieses Goldtons für Schokoladenhasen auch dann einen Herkunftshinweis sehen, wenn er zusammen mit diesen anderen Gestaltungselementen verwendet wird, führte der BGH weiter aus.

Offen ist, ob der Wettbewerber mit seinem Schokohasen in Goldfolie nun den Markenschutz verletzt hat. Das muss das OLG München nun entscheiden.

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