BGH billigt pauschale Schadenersatzklauseln bei Kartellschäden
Der BGH hat mit Urteil vom 10. Februar 2021 entschieden, dass eine Pauschalisierungsklausel bei Schadenersatzansprüchen wegen Kartellabsprachen rechtmäßig ist (Az.: KZR 63/18).
In dem Verfahren ging es um Schadenersatzansprüche gegen einen Teilnehmer des sog. Schienenkartells, das 2011 aufgeflogen war. Die Kartellanten hatten u.a. Preise und Quoten für Eisenbahnschienen illegal abgesprochen. Ein Verkehrsbetrieb hatte mit einem der Teilnehmer des Kartells eine zusätzliche Vertragsvereinbarung getroffen, nach der er einen pauschalisieren Schadenersatzanspruch hat, wenn es zu Verstößen gegen das Kartellrecht kommt.
Derartige Pauschalklauseln zum Kartellschadenersatz sind rechtlich umstritten. Der BGH hat nun entschieden, dass diese Klauseln ordnungsgemäß sind und keine unangemessene Benachteiligung darstellen. Diese Entscheidung dürfte sich positiv für die Opfer von Kartellen weit über das Schienenkartell hinaus erweisen, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.
Da die Berechnung von Kartellschäden oft schwierig und langwierig sind, werden häufig Schadenpauschalisierungsklauseln verwendet. Teilnehmer des Kartells betrachten diese Klauseln oft als unwirksam, da sie ihrer Meinung nach gegen AGB-Recht verstoßen.
Dieser Argumentation hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs nun einen Riegel vorgeschoben. Beim Kartellschadenersatz müssten eigene Regeln beachtet werden. Die Bezifferung eines Schadens, der aus einem Verstoß gegen das Kartellrecht resultiert, sei regelmäßig mit tatsächlichen erheblichen Schwierigkeiten und großem sachlichen und finanziellen Aufwand verbunden. Daher komme Pauschalisierungsklauseln eine besondere Bedeutung zu, um die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen effizienter zu gestalten. Wurde ein Produkt aufgrund von unzulässigen Preisabsprachen zu einem überhöhten Preis erworben, kann der Schadenersatz durch eine entsprechende Klausel im Kaufvertrag oder Werkvertrag wirksam in Höhe von bis zu 15 Prozent der Abrechnungssumme pauschaliert werden, so der BGH. Eine Schadenspauschale dürfe so festgesetzt werden, dass sie dem durchschnittlichen Preisaufschlag durch Kartelle entspricht. Der Verkehrsbetrieb hatte lediglich eine Pauschale von 5 Prozent vereinbart.
Erst wenn die Pauschale deutlich höher ist als der durch die Kartellabsprachen entstandene Schaden, sei die Klausel unwirksam. Dies müsse das Berufungsgericht noch überprüfen, so der BGH und verwies den Fall an das zuständige OLG zurück. Dabei müsse aber der Kartellant beweisen, dass die Pauschale den tatsächlichen Schaden übersteigt.
Das Urteil ist auch für weitere Schadenersatzansprüche aufgrund unzulässiger Kartellabsprachen wegweisend. Im Kartellrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.
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