BFH: Verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen kann als Arbeitslohn bewertet werden
Die verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen an einen Arbeitnehmer kann als geldwerter Vorteil gesehen werden und ist dementsprechend steuerlich zu berücksichtigen. Das hat der BFH entschieden.
Aus unterschiedlichen Gründen kommt es vor, dass Arbeitnehmer sich an der Firma ihres Arbeitgebers beteiligen. Werden die Unternehmensanteile jedoch deutlich unter Wert verkauft, kann dieser geldwerte Vorteil als Arbeitslohn bewertet werden und muss dementsprechend versteuert werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Der Bundesfinanzhof hat nun mit Urteil vom 15. März 2018 entschieden, dass der verbilligte Erwerb einer GmbH-Beteiligung durch einen leitenden Angestellten des Arbeitgebers auch dann zu Arbeitslohn führen kann, wenn nicht der Arbeitgeber selbst, sondern ein Gesellschafter des Arbeitgebers die Beteiligung veräußert (Az.: VI R 8/16). Denn wenn der Arbeitgeber oder eine diesem nahestehende Person die Beteiligung an einen Arbeitnehmer verkaufe, handele es sich dabei in der Regel nicht um eine Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, da ein Einfluss des Arbeitsverhältnisses auf die Verkaufsmodalitäten zumindest nahe liegt.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein leitender Angestellter einer GmbH einen Anteil an der Gesellschaft zu günstigen Konditionen gekauft. Dabei hatte er den Anteil nicht direkt von der GmbH, sondern vom Hauptgeschäftsführer des Unternehmens erworben. Die GmbH ging daher davon aus, dass der verbilligte Kaufpreis daher auch nicht als Arbeitslohn zu werten sei. Das Finanzamt kam nach einer Betriebsprüfung jedoch zu einer anderen Ansicht und veranschlagte Lohnsteuer für den als Arbeitslohn einzustufenden geldwerten Vorteil. Denn der Preis, den der Angestellte für den Anteil gezahlt habe, entspreche nicht dem tatsächlichen Wert der Beteiligung.
Die Klage gegen den Steuerbescheid blieb weitgehend erfolglos. Der BFH kam ebenfalls zu der Auffassung, dass durch die verbilligte Überlassung des Anteils dem Grunde nach Arbeitslohn zugewandt wurde. Der geldwerte Vorteil liege dabei nicht in der übertragenen Beteiligung selbst, sondern in dem Preisnachlass. Bei Beteiligungsverkäufen des Arbeitgebers oder einer ihm nahestehenden Person an Arbeitnehmer könne vermutet werden, dass dieser Verkauf nicht nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage erfolgt, sondern wesentlich durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist, so der BFH.
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