BFH: Keine Schenkungsteuer bei Zahlung einer Abfindung im Scheidungsfall

BFH: Keine Schenkungsteuer bei Zahlung einer Abfindung im Scheidungsfall

BFH: Keine Schenkungsteuer bei Zahlung einer Abfindung im Scheidungsfall

BFH: Keine Schenkungsteuer bei Zahlung einer Abfindung im Scheidungsfall

Wurde im Ehevertrag die Zahlung einer Abfindung für den Scheidungsfall vereinbart, wird dafür keine Schenkungssteuer fällig. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az.: II ZR 40/19).

Der Abschluss eines Ehevertrags empfiehlt sich besonders zum Schutz des Vermögens des wohlhabenderen Ehepartners oder um den Bestand des eigenen Unternehmens im Falle einer Scheidung nicht zu gefährden. Während der Gesetzgeber für Ehepaare den Güterstand der Zugewinngemeinschaft vorsieht, können im Ehevertrag andere Regelungen getroffen werden. So kann z.B. Gütertrennung vereinbart werden. Zum Schutz des finanziell schwächeren Partners kann auch die Zahlung einer Abfindung vertraglich geregelt werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.

Die Zahlung einer solchen Abfindung hatte ein Ehepaar im Ehevertrag vereinbart. Als die Ehe geschieden und die Abfindung gezahlt wurde, sah das Finanzamt darin eine freigebige Zuwendung und erhob Schenkungssteuer.

Die Klage der Frau gegen den Bescheid des Finanzamts war erfolgreich. Die Abfindung unterliege nicht der Steuer, der Schenkungssteuerbescheid sei aufzuheben, entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 1. September 2021.

Den Ehepartnern stehe es frei, die Rechtsfolgen ihrer Ehe individuell vertraglich zu vereinbaren und von den gesetzlichen Regelungen abzuweichen. Wenn die Zahlung einer Abfindung im Scheidungsfall im Ehevertrag fixiert werde, handele es sich dabei nicht um eine Pauschalabfindung, die ohne eine Gegenleistung fällig wird. Es liege eine Bedarfsabfindung vor, die erst zu einem bestimmten Zeitpunkt zu leisten ist. Anders als die Pauschalabfindung unterliege eine Bedarfsabfindung nicht der Steuer, führte der BFH aus.

In dem Ehevertrag seien die Folgen der Ehescheidung in einem Gesamtpaket geregelt worden. Ein solches Paket könne nicht aufgeschnürt, in Einzelleistungen unterteilt und dann der Schenkungssteuer unterworfen werden, so der BFH. Es liege hier kein subjektiver Wille vor, etwas zu verschenken. Mit dem Ehevertrag und der Zahlung einer Abfindung im Scheidungsfall sollte vielmehr das eigene Vermögen vor den unabwägbaren finanziellen Folgen einer Scheidung geschützt werden, machten die Richter deutlich.

Mit weitsichtigen Regelungen im Ehevertrag kann Vermögen effektiv geschützt und auch Schenkungssteuer vermieden werden. Erfahrene Rechtsanwälte beraten.

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