BFH: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Schuldzinsen aus Cash-Pool
BFH: Soll- und Habenzinsen aus wechselseitig gewährten Darlehen innerhalb eines Cash-Pools sind bei der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung der Schuldzinsen begrenzt miteinander verrechenbar.
Mit Urteil vom 11. Oktober 2018 hat sich der Bundesfinanzhof erstmals zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Schuldzinsen beim Cash-Pooling geäußert (Az.: III R 37/17). Der BFH stellte dabei klar, dass die Grundsätze einer ausnahmsweise zulässigen Saldierung von Zinsaufwendungen bei wechselseitig gewährten Darlehen bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages auch für Darlehen innerhalb eines Cash-Pools gelten.
Allerdings hat der BFH die Voraussetzungen für diese Saldierung eng gefasst, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Demnach müssen die vielfältigen wechselseitigen Schuldverhältnisse innerhalb eines Cash-Pools im Falle der Saldierung bankarbeitstäglich zusammengefasst und fortgeschrieben werden. Nur der Zins, der dann für einen ggf. verbleibenden Schuldsaldo entsteht, ist hinzurechnungsfähig.
Der BFH verhandelte die Klage einer zu einer Unternehmensgruppe zählenden GmbH. Die Gesellschaften der Gruppe beteiligten sich am Cash-Pooling. Sie unterhielten jeweils Quellkonten und die Muttergesellschaft ein Zielkonto. Auf das Zielkonto wurden Guthaben der Gesellschaften bankarbeitstäglich überwiesen bzw. ein bestehender Negativsaldo durch Überweisung vom Zielkonto ausgeglichen. Dadurch entstehende Verbindlichkeiten zwischen den Tochtergesellschaften und der Konzernmutter wurden verzinst. Die klagende GmbH nahm in ihrem Jahresabschluss eine Saldierung von Zinserträgen und -aufwendungen vor und erfasste im Ergebnis keine Zinsaufwendungen aus dem Cash-Pool.
Finanzamt und Finanzgericht hielten die Saldierung von Zinserträgen und -aufwendungen aus dem Cash-Pool für unzulässig. Der BFH hält sie allerdings unter bestimmten Voraussetzungen für möglich und wies die Sache an das Finanzgericht zurück.
Der BFH stellte fest, dass bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Schuldzinsen zwar grundsätzlich ein Saldierungsverbot bestehe. Ausnahmsweise könnten wechselseitig zwischen zwei Personen gegebene Darlehen gewerbesteuerrechtlich aber als einheitliches Darlehensverhältnis beurteilt werden, wenn sie gleichartig sind, derselben Zweckbestimmung dienen und regelmäßig tatsächlich miteinander verrechnet werden. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Deshalb können sämtliche in den Cash-Pool einbezogene Quellkonten bankarbeitstäglich miteinander verrechnet werden, so der BFH. Die wechselseitigen Schuldverhältnisse innerhalb des Cash-Pools müssten dazu jeden Bankarbeitstag zusammengefasst und fortgeschrieben werden. Verbleibt dann noch ein Schuldsaldo, sei der darauf entfallende Zins ein hinzurechnungsfähiges Entgelt so der BFH.
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