Betriebsversammlung: wichtigste Grundsätze zur Durchführung

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Leitung der Betriebsversammlung durch den Vorsitzenden des Betriebsrats:

Die Leitung der Betriebsversammlung hat der Betriebsratsvorsitzende oder, wenn diese nicht anwesend ist, der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende zu übernehmen. Sind beide verhindert, kann der Betriebsrat auch ein anderes Betriebsratsmitglied mit der Leitung beauftragen.

Aufgaben des Versammlungsleiters:

Zu den Aufgaben des Versammlungsleiters gehört es, das Wort zu erteilen oder auch wieder zu entziehen, Redezeiten zu beschränken und ggf. Versammlungsleiter zur Ordnung zu rufen. Es muss zudem Abstimmungen leiten und entsprechende Ergebnisse bekannt geben. Außerdem fällt in seinen Aufgabenbereich die Überwachung, dass auch nur für die Betriebsversammlung zulässige Themen auch tatsächlich behandelt werden.

Versammlungsleiter übt Hausrecht während der Betriebsversammlung aus:

Während der Betriebsversammlung hat der Versammlungsleiter das sog. betriebsverfassungsrechtliche Hausrecht. Dieses gilt so lange, als der gesetzmäßige Ablauf der Versammlung noch sichergestellt werden kann, insbesondere ihr Charakter als Betriebsversammlung gewahrt bleibt. Ist dies nicht mehr möglich, kann der Arbeitgeber wieder auf sein aus dem Eigentums-und Besitzrecht folgendes Hausrecht zurückgreifen. Das Hausrecht des Versammlungsleiters erstreckt sich auch auf die Zugänge zum Versammlungsort.

Allgemeine parlamentarische Grundsätze und Gepflogenheiten beachten:

Im Betriebsverfassungsgesetz finden sich keine besonderen Regelungen im Hinblick auf die Durchführung der Betriebsversammlung. Daher ist es ratsam, sich an die allgemeinen parlamentarische Grundsätze und Gepflogenheiten zu halten. Jedenfalls bei größeren Versammlungen kann und sollte auch durchaus eine Geschäftsordnung für den Ablauf der Versammlung beschlossen werden.

Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit:

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Antragsberechtigt sind sowohl der Betriebsrat, als auch jeder teilnahmeberechtigte Arbeitnehmer, nicht dagegen der Arbeitgeber. Stimmberechtigt sind die Arbeitnehmer des Betriebes und die Mitglieder des Betriebsrats. Das gilt auch soweit der Betriebsrat von dem Beschluss selbst betroffen ist. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

Keine Mindestteilnehmerzahl für Beschlussfähigkeit:

Die Beschlussfähigkeit der Betriebsversammlung ist nur dann gegeben, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und die überwiegende Mehrheit der Arbeitnehmer des Betriebes die Möglichkeit hat, an der Betriebsversammlung teilzunehmen. Um beschlussfähig zu sein, ist dagegen keine Mindestteilnehmerzahl erforderlich.

Nichtöffentlichkeit der Betriebsversammlung:

Betriebsversammlungen sind nicht öffentlich. Soweit dies sachdienlich ist, können allerdings auch Gäste eingeladen werden (Sachverständige, Verbandsvertreter usw.). Die Hinzuziehung der Presse ist nicht zulässig. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn alle (auch der Arbeitgeber einverstanden sind).

Kosten trägt der Arbeitgeber:

Die Kosten, die durch die Durchführung der Betriebsversammlung entstehen, muss der Arbeitgeber tragen. Dazu gehören nicht die Kosten einer Bewirtung der Teilnehmer.

Verschwiegenheitspflichten der Arbeitnehmer und des Betriebsrates:

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die den teilnehmenden Arbeitnehmern im Laufe der Betriebsversammlung bekannt werden, müssen gewahrt bleiben. Davon abgesehen besteht keine generelle Verschwiegenheit Pflicht hinsichtlich des Ablaufs und Inhalts der Betriebsversammlung.

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28.10.2015

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